Wegnahme oder Vermögensverfügung? Raub oder räuberische Erpressung? Zueignungsabsicht oder bloße Gebrauchsanmaßung? Die Strafrecht-BT-Klausur zu den Vermögensdelikten wird selten über reines Auswendigwissen entschieden, sondern über Abgrenzungen — und die gelingen nur, wenn du die Tatbestände als System begreifst. Diebstahl und Betrug sind die beiden Pole dieses Systems: Beim Diebstahl bricht der Täter fremden Gewahrsam gegen den Willen des Opfers, beim Betrug verleitet er das Opfer durch Täuschung dazu, sich selbst zu schädigen. Dazwischen und daneben liegen Unterschlagung, Untreue, Raub, Erpressung und die Anschlussdelikte — jeder Tatbestand mit eigenem Schema und eigenen Klausurfallen.
Diese Seite setzt den Allgemeinen Teil voraus: Deliktsaufbau, Vorsatzformen, Versuch und Täterschaft werden nicht erneut hergeleitet, sondern auf die Vermögensdelikte angewendet. Genau dort sitzen die Fallen — etwa dass die Zueignungsabsicht nur für die Aneignung echte Absicht verlangt, während für die dauerhafte Enteignung bedingter Vorsatz genügt. Dazu kommen die Streitstände, ohne die kaum eine Klausur auskommt: der Vermögensbegriff beim Betrug, der Zueignungsbegriff beim Diebstahl, die Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug, das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung. Punkte gibt es für die saubere Darstellung der Ansichten und eine begründete Entscheidung am Sachverhalt — nicht für die vermeintlich allein richtige Meinung.
Diese Zusammenfassung der Vermögensdelikte geht die Tatbestände in Klausurreihenfolge durch — mit Prüfungsschema für Diebstahl, Betrug und Raub, klar gekennzeichneten Streitständen und den Abgrenzungen, an denen Gutachten typischerweise kippen. Die Lernkarten darunter fragen Definitionen und Prüfungspunkte einzeln ab, die Übungsfragen schildern kleine Fälle und verlangen die Einordnung samt Begründung. Alles davon ist Prüfungswissen für Studium und Examen, keine Rechtsberatung für konkrete Fälle. Du kannst direkt hier lernen — oder die Inhalte kostenfrei in deinen Learnboost Account übernehmen und dort mit Spaced Repetition, Lernplan und KI-Tutor bis zur Klausur weiterlernen.
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Die Vermögensdelikte zerfallen in zwei Gruppen: Die Eigentumsdelikte (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sachbeschädigung) schützen das Eigentum an einer konkreten Sache — auf deren wirtschaftlichen Wert kommt es nicht an. Die Vermögensdelikte im engeren Sinn (Betrug, Untreue, Erpressung) schützen das Vermögen als Ganzes; ohne Vermögensschaden gibt es hier keine Vollendung.
Das Prüfungsschema:
Sache ist jeder körperliche Gegenstand — elektrischer Strom nicht, für ihn gilt § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie). Fremd ist die Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht; herrenlose Sachen scheiden aus.
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite die Verkehrsanschauung bestimmt. Daraus folgen die Klausurklassiker: Gewahrsam besteht im Schlaf fort, ein genereller Herrschaftswille genügt, und räumliche Entfernung beendet ihn nicht (Gewahrsamssphäre). Die in Gaststätte oder Taxi vergessene Sache hat deshalb einen Gewahrsamsinhaber und kann gestohlen werden; die verlorene Sache ist gewahrsamslos, an ihr kommt nur Unterschlagung in Betracht. Bei kleinen Gegenständen genügt für die Wegnahme das Einstecken in die Kleidung (Gewahrsamsenklave) — nach herrschender Meinung auch unter den Augen des Ladendetektivs. Ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers schließt den Bruch tatbestandlich aus.
Die Zueignungsabsicht hat zwei Komponenten mit unterschiedlichen Vorsatzanforderungen — die klassische Falle: Für die mindestens vorübergehende Aneignung ist Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich, für die dauerhafte Enteignung genügt bedingter Vorsatz. Wer die Sache sicher zurückgeben will, begeht nur eine straflose Gebrauchsanmaßung; bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern greift aber § 248b StGB. Was zugeeignet wird, ist umstritten: Die Substanztheorie stellt auf die Sache ab, die Sachwerttheorie auf den in ihr verkörperten Wert; die herrschende Vereinigungstheorie lässt beides genügen und erfasst so auch den Täter, der die Beute dem Eigentümer zurückverkaufen will. Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung, wenn kein fälliger, einredefreier Anspruch gerade auf die weggenommene Sache besteht.
§ 243 StGB enthält keine Tatbestandsmerkmale, sondern Regelbeispiele für den besonders schweren Fall — Strafzumessungsregeln mit widerleglicher Indizwirkung, etwa Einbrechen oder Einsteigen, das Überwinden einer Schutzvorrichtung oder die Gewerbsmäßigkeit. Bei geringwertigen Sachen ist ein besonders schwerer Fall in den Fallgruppen der Nummern 1 bis 6 ausgeschlossen (§ 243 Abs. 2 StGB). Echte Qualifikationen stehen in § 244 StGB: Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (Beisichführen genügt), die Scheinwaffen-Variante, der Bandendiebstahl (Bande: mindestens drei Personen) und der Wohnungseinbruchdiebstahl — bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung seit 2017 ein Verbrechen (§ 244 Abs. 4 StGB).
Die Unterschlagung verlangt keine Wegnahme, sondern die Zueignung einer fremden beweglichen Sache — nach herrschender Manifestationslehre eine Handlung, in der sich der Zueignungswille nach außen erkennbar betätigt, etwa der Verkauf der geliehenen Sache oder das Behalten des Fundstücks. Weil kein Gewahrsamsbruch nötig ist, fängt § 246 StGB die Fälle auf, in denen der Täter die Sache schon hat. Der Tatbestand ist formell subsidiär und tritt hinter Vorschriften mit schwererer Strafdrohung zurück; anvertraute Sachen qualifizieren die Tat zur veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB).
Das Prüfungsschema — die objektiven Merkmale müssen jeweils kausal auseinander hervorgehen:
Der Betrug ist Selbstschädigungsdelikt: Das Opfer mindert sein Vermögen selbst. Getäuscht werden kann ausdrücklich, konkludent (wer bestellt, erklärt schlüssig seine Zahlungsbereitschaft) oder durch Unterlassen bei Garantenstellung. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen; ein sachgedankliches Mitbewusstsein genügt; auch der Zweifelnde irrt, solange er die Wahrheit für möglich hält und deshalb verfügt.
Die Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Merkmal: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar — ohne weitere deliktische Zwischenschritte des Täters — vermögensmindernd wirkt. Diese Unmittelbarkeit trennt Sachbetrug und Trickdiebstahl: Gibt der Getäuschte die Sache bewusst und freiwillig heraus, liegt Betrug vor; öffnet die Täuschung nur die Gelegenheit zur anschließenden Wegnahme, bleibt es Diebstahl. Nach herrschender Meinung setzt der Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein voraus — wer nicht weiß, dass er Gewahrsam überträgt (die im Karton versteckte Ware an der Kasse), verfügt nicht. Beim Dreiecksbetrug fallen Getäuschter und Geschädigter auseinander; die Zurechnung der Verfügung ist umstritten: Die Rechtsprechung lässt ein tatsächliches Näheverhältnis zum geschädigten Vermögen genügen (Lagertheorie), eine engere Lehre verlangt eine rechtliche Verfügungsbefugnis.
Der Vermögensschaden wird durch Gesamtsaldierung ermittelt. Auch bei objektiv gleichwertiger Gegenleistung kann ein Schaden vorliegen, wenn sie für das Opfer individuell unbrauchbar ist (persönlicher Schadenseinschlag); eine konkrete Vermögensgefährdung genügt nur, wenn sie festgestellt und beziffert wird — so das Bundesverfassungsgericht. Was zum Vermögen zählt, ist der Grundsatzstreit: Der rein juristische Vermögensbegriff gilt als überholt; die Rechtsprechung geht wirtschaftlich vor (alle geldwerten Positionen, auch deliktisch erlangte), die herrschende Lehre folgt dem juristisch-ökonomischen Vermittlungsbegriff, der nur von der Rechtsordnung nicht missbilligte Positionen einbezieht. Subjektiv verlangt § 263 StGB die Absicht rechtswidriger Bereicherung; Stoffgleichheit heißt: Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein und unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen — die von dritter Seite gezahlte Provision genügt nicht.
§ 263a StGB schließt die Lücke, dass eine Maschine nicht irren kann. Klausurwichtigste Variante ist die unbefugte Verwendung von Daten — etwa das Abheben am Geldautomaten mit gestohlener Karte und ausgespähter PIN. „Unbefugt“ legt die herrschende Meinung betrugsspezifisch aus: Das Verhalten muss täuschungsäquivalent sein, also gegenüber einem gedachten Menschen als Täuschung wirken. Die übrigen Merkmale sind dem Betrug nachgebildet.
Die Untreue schützt das Vermögen von innen: Täter kann nur sein, wen eine Vermögensbetreuungspflicht trifft — eine fremdnützige Hauptpflicht mit eigenem Entscheidungsspielraum; nach herrschender Meinung gilt das für beide Varianten. Der Missbrauchstatbestand erfasst den, der seine im Außenverhältnis wirksame Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ausübt und dabei das Dürfen im Innenverhältnis überschreitet — das rechtliche Können übersteigt das Dürfen. Der Treubruchtatbestand erfasst jede sonstige, auch rein tatsächliche Pflichtverletzung. Der Nachteil entspricht dem Betrugsschaden; eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich, der Versuch nicht strafbar.
Das Raub-Schema:
Die Gewalt muss sich gegen eine Person richten: Das überraschende Entreißen der Handtasche ist nach herrschender Meinung nur Diebstahl — Raub erst, wenn körperlicher Widerstand gebrochen wird. Der Finalzusammenhang ist subjektiv: Das Nötigungsmittel muss gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden; das bloße Ausnutzen einer zu anderen Zwecken verübten Gewalt genügt nicht, wohl aber eine neue konkludente Drohung. Gewalt nach vollendeter Wegnahme zur Beutesicherung ist kein Raub, sondern räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen ist und das Nötigungsmittel in Besitzerhaltungsabsicht einsetzt, wird gleich einem Räuber bestraft — die Vortat muss vollendet, darf aber noch nicht beendet sein. § 250 StGB verschärft für Beisichführen und Verwenden von Waffen, § 251 StGB bei wenigstens leichtfertig verursachtem Tod.
Die Erpressung nötigt zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen, das dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt; die Mittel-Zweck-Relation muss verwerflich sein, subjektiv sind Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit erforderlich. Mit Raubmitteln wird sie zur räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Der zentrale Streit: Braucht die Erpressung eine Vermögensverfügung? Die Rechtsprechung verneint — jedes abgenötigte Verhalten genügt, der Raub ist Spezialfall der räuberischen Erpressung, abgegrenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild (Nehmen oder Geben). Die herrschende Lehre verlangt eine Verfügung als Selbstschädigung und grenzt nach der inneren Willensrichtung ab: Sieht sich der Genötigte in einer Schlüsselstellung, ohne dessen Mitwirkung der Täter nicht an das Vermögen kommt? Praktisch wird das bei der gewaltsamen Wegnahme ohne Enteignungsvorsatz, etwa zum vorübergehenden Gebrauch: Die Rechtsprechung kann über §§ 253, 255 StGB bestrafen, sofern ein Vermögensvorteil angestrebt ist; nach der Literatur bleibt mangels Verfügung oft nur die Nötigung.
Die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) erfasst Beschädigen (Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung) und Zerstören; daneben genügt die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB) — die Graffiti-Klausel. Verfolgt wird nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse (§ 303c StGB). Die Hehlerei (§ 259 StGB) perpetuiert die rechtswidrige Vermögenslage: Verschaffen oder Absetzen einer Sache aus einer fremden Vermögenstat, im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter und in Bereicherungsabsicht. Der Vortäter kann nicht Hehler seiner Beute sein, Ersatzhehlerei an Surrogaten ist straflos, und das Absetzen setzt nach neuerer Rechtsprechung einen Absatzerfolg voraus. Die Begünstigung (§ 257 StGB) sichert dem Vortäter die Tatvorteile, die Strafvereitelung (§ 258 StGB) verhindert seine Bestrafung — die eigene Bestrafung zu vereiteln ist straflos, für Angehörige gilt ein persönlicher Strafausschließungsgrund.
Grundlinien: Der Raub verdrängt Diebstahl und Nötigung; die Unterschlagung ist formell subsidiär; Diebstahl und Betrug schließen sich bei derselben Sachverschiebung aus. Der Sicherungsbetrug des Diebes ist regelmäßig mitbestrafte Nachtat, soweit kein neuer Schaden entsteht. Beim Strafantrag: Der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) wird nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragserfordernis); bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB) kann das besondere öffentliche Interesse den Antrag ersetzen (Wertgrenze umstritten, meist 25 bis 50 Euro). Beide gelten über Verweisungen auch für Betrug und Untreue, nicht aber für den Raub.
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1. Objektiver Tatbestand: fremde bewegliche Sache, Wegnahme (Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams). 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Absicht rechtswidriger Zueignung (Aneignungsabsicht, Enteignungsvorsatz, Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung). 3. Rechtswidrigkeit und Schuld. Der Versuch ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB).
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Grenzen die Verkehrsanschauung bestimmt. Der Schlafende verliert weder Herrschaft noch Herrschaftswillen — ein genereller, potenzieller Wille genügt. Auch räumliche Entfernung beendet den Gewahrsam nicht: Die auf dem Feld abgestellte Maschine bleibt in der Gewahrsamssphäre des Halters.
Die vergessene Sache liegt in einer fremden Gewahrsamssphäre (Gaststätte, Taxi): Dort hat der Inhaber der Sphäre Gewahrsam, die Sache kann weggenommen werden — Diebstahl möglich. Die verlorene Sache ist gewahrsamslos: Ohne fremden Gewahrsam keine Wegnahme, in Betracht kommt nur Unterschlagung (§ 246 StGB).
Aneignung: Absicht (dolus directus 1. Grades), sich die Sache oder den in ihr verkörperten Wert mindestens vorübergehend einzuverleiben. Enteignung: Für die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position genügt bedingter Vorsatz. Die unterschiedlichen Vorsatzgrade sind die klassische Klausurfalle.
Über den Gegenstand der Zueignung. Substanztheorie: die Sache selbst. Sachwerttheorie: der in der Sache verkörperte Wert. Herrschende Vereinigungstheorie: beides. Relevant etwa beim Täter, der die weggenommene Sache dem Eigentümer zurückverkaufen will — nach der Substanztheorie keine Aneignung, nach Sachwert- und Vereinigungstheorie schon.
Wenn er einen fälligen, einredefreien Anspruch gerade auf die weggenommene Sache hat. Ein Anspruch nur auf Zahlung oder auf eine Sache mittlerer Art und Güte genügt nicht. Nimmt der Täter irrig einen solchen Anspruch an, entfällt der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Kleine, leicht bewegliche Sachen gelangen schon durch das Einstecken in Kleidung oder Tasche in die körperliche Tabusphäre des Täters — neuer Gewahrsam trotz fremder Herrschaftssphäre im Laden. Die Beobachtung durch den Detektiv ändert daran nach herrschender Meinung nichts: Vollendung mit dem Einstecken, nicht erst beim Verlassen des Ladens.
Die Unterschlagung (§ 246 StGB) verlangt keine Wegnahme, sondern eine Zueignung: nach herrschender Manifestationslehre eine nach außen erkennbare Betätigung des Zueignungswillens, etwa Verkauf, Verbrauch oder Ableugnen des Besitzes. Sie ist formell subsidiär; ist die Sache dem Täter anvertraut, greift die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB).
1. Täuschung über Tatsachen, 2. dadurch Irrtum, 3. dadurch Vermögensverfügung, 4. dadurch Vermögensschaden, 5. Vorsatz und Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung. Die objektiven Merkmale müssen kausal verkettet sein; der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt.
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar — ohne weitere deliktische Zwischenakte des Täters — das Vermögen mindert. Überträgt der Getäuschte den Gewahrsam bewusst und freiwillig, liegt Sachbetrug vor; verschafft die Täuschung nur die Gelegenheit zur Wegnahme, fehlt die Unmittelbarkeit — Trickdiebstahl. Nach herrschender Meinung braucht der Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein.
Der erstrebte Vermögensvorteil muss die Kehrseite des Schadens sein: Dieselbe Verfügung, die das Opfer schädigt, muss den Vorteil begründen, und der Vorteil muss unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen. Keine Stoffgleichheit, wenn der Täter eine Belohnung oder Provision von dritter Seite anstrebt.
Juristischer Vermögensbegriff: Summe der subjektiven Vermögensrechte — gilt als überholt. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: alle geldwerten Positionen, auch deliktisch oder sittenwidrig erlangte — Ausgangspunkt der Rechtsprechung. Juristisch-ökonomischer Vermittlungsbegriff: geldwerte Positionen nur, soweit die Rechtsordnung sie nicht missbilligt — herrschende Lehre. Praktisch relevant bei verbotenen Geschäften und deliktisch erlangtem Besitz.
Beim persönlichen Schadenseinschlag: wenn die Gegenleistung für den Getäuschten individuell unbrauchbar ist, er sie nicht bestimmungsgemäß verwenden kann oder durch den Vertrag zu vermögensschädigenden Dispositionen gezwungen wird. Daneben kann eine konkrete Vermögensgefährdung als Gefährdungsschaden genügen — das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass sie festgestellt und beziffert wird.
Getäuschter und Geschädigter fallen auseinander; der Getäuschte verfügt über fremdes Vermögen. Zurechnung: Nach der Lager- bzw. Näheverhältnistheorie (Rechtsprechung) genügt eine tatsächliche Nähe des Verfügenden zum geschädigten Vermögen, nach der Befugnistheorie braucht er eine rechtliche Verfügungsmacht. Unstreitiger Fall ist der Prozessbetrug: Der getäuschte Richter verfügt über das Vermögen der unterliegenden Partei.
Der Täter muss das qualifizierte Nötigungsmittel subjektiv gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen; das bloße Ausnutzen einer zu anderen Zwecken verübten Gewalt genügt nach herrschender Meinung nicht. Gewalt nach vollendeter Wegnahme zur Beutesicherung ist kein Raub, sondern räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB), wenn der Täter auf frischer Tat betroffen ist und in Besitzerhaltungsabsicht handelt.
Missbrauch: Der Täter übt seine im Außenverhältnis wirksame Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis aus und überschreitet das Dürfen im Innenverhältnis — das rechtliche Können übersteigt das Dürfen. Treubruch: jede sonstige, auch rein tatsächliche Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen. Nach herrschender Meinung setzen beide Varianten eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
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Lernkarten übernehmenLösung:
A hat einen vollendeten Diebstahl begangen. Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft; ein genereller Herrschaftswille genügt und besteht im Schlaf fort. Mit dem Einstecken in die eigene Kleidung hat A eine Gewahrsamsenklave begründet — die Wegnahme ist vollendet, ohne dass es auf das Bemerken durch B oder das Verlassen der Bahn ankommt.
Der Schlafende verliert seinen Gewahrsam nicht, weil ein genereller, potenzieller Herrschaftswille genügt. Bei kleinen, leicht beweglichen Sachen entsteht neuer Gewahrsam schon mit dem Einstecken (Gewahrsamsenklave); die Vollendung setzt weder Beutesicherung noch das Verlassen des Tatorts voraus — das betrifft erst die Beendigung der Tat.
Lösung:
Kein Diebstahl: Die Zueignungsabsicht verlangt neben der Aneignungsabsicht den Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Wer die Sache von Anfang an sicher zurückgeben will, hat keinen Enteignungsvorsatz — es liegt bloße Gebrauchsanmaßung vor. Für Kraftfahrzeuge und Fahrräder stellt § 248b StGB den unbefugten Gebrauch aber eigens unter Strafe; danach ist A strafbar.
Die Gebrauchsanmaßung (furtum usus) ist grundsätzlich straflos, weil der Enteignungsvorsatz fehlt — § 248b StGB bildet für Kraftfahrzeuge und Fahrräder die Ausnahme. Eine Unterschlagung scheitert am selben Punkt: Auch sie verlangt einen Zueignungswillen, der bei sicherem Rückführungswillen gerade fehlt.
Lösung:
Zutreffend sind das Unmittelbarkeitserfordernis der Verfügung, die Schadensermittlung durch Gesamtsaldierung und das Erfordernis der Stoffgleichheit.
Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens — die Bereicherung muss nur beabsichtigt sein, nicht eintreten. Zweifel schließen den Irrtum nicht aus, solange der Getäuschte die Wahrheit für möglich hält und gerade deshalb verfügt.
Lösung:
T ist wegen Diebstahls strafbar, nicht wegen Betrugs. Zwar hat er V über seine Kaufabsicht getäuscht und einen Irrtum erregt. Es fehlt aber eine Vermögensverfügung: Das Überreichen zur Ansicht im Laden überträgt nach der Verkehrsanschauung noch keinen Gewahrsam, sondern lockert ihn nur — V behält die Sachherrschaft in ihrer Gewahrsamssphäre und will sie erkennbar nicht aufgeben. Die Vermögensminderung tritt erst durch das eigenmächtige Weglaufen des T ein, also nicht unmittelbar durch das Verhalten der Getäuschten. Mit dem Davonlaufen bricht T den fortbestehenden Gewahrsam der V und begründet eigenen — Wegnahme. Da T von Anfang an in Zueignungsabsicht handelt, liegt ein Diebstahl vor (Trickdiebstahl).
Die Abgrenzung läuft über die Vermögensverfügung: Beim Sachbetrug gibt der Getäuschte den Gewahrsam mit Verfügungsbewusstsein frei heraus, beim Trickdiebstahl öffnet die Täuschung nur die Tür zur Wegnahme. Volle Punktzahl gibt es für die Feststellung, dass die Übergabe zur Ansicht nur eine Gewahrsamslockerung ist, und für den Schluss von der fehlenden Unmittelbarkeit auf die Wegnahme.
Lösung:
Es fehlt die Stoffgleichheit. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein und unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen. Die Provision zahlt die Gesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen; sie ist nicht die Kehrseite des Schadens des B. Gesondert zu prüfen wäre eine beabsichtigte stoffgleiche Drittbereicherung der Gesellschaft, etwa in Gestalt der künftigen Prämien des B.
Stoffgleichheit verlangt, dass Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zulasten des geschädigten Vermögens geht; Provisionen oder Belohnungen von dritter Seite erfüllen das nicht. Die übrigen Begründungen tragen nicht: Die Aussage zur Police hat einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern, und auch rechtsgeschäftliches Handeln wie eine Kündigung kann Vermögensverfügung sein.
Lösung:
Zutreffend sind der Finalzusammenhang, die Einordnung der Beutesicherung unter § 252 StGB und das Erfordernis des Betroffenseins auf frischer Tat.
Das bloße Ausnutzen fortwirkender Gewalt trägt den Finalzusammenhang nach herrschender Meinung nicht — möglich bleibt aber eine neue, konkludente Drohung durch Aufrechterhalten der Zwangslage. Gewalt gegen Sachen genügt nur, wenn sie sich körperlich auf eine Person auswirkt: § 249 StGB verlangt Gewalt gegen eine Person.
Lösung:
Nach der Rechtsprechung ist die räuberische Erpressung der Grundtatbestand und der Raub ihr Spezialfall; abgegrenzt wird nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Variante 2 nimmt A die Börse selbst — Wegnahme, also Raub. In Variante 1 gibt T sie heraus — äußerlich ein Geben, also räuberische Erpressung, ohne dass es auf eine Vermögensverfügung ankommt. Die herrschende Lehre verlangt für die Erpressung dagegen eine Vermögensverfügung als Selbstschädigung und grenzt nach der inneren Willensrichtung des Genötigten ab: Entscheidend ist, ob T glaubt, der Täter komme ohne seine Mitwirkung nicht an das Geld (Schlüsselstellung). Wer unter der Messerdrohung eine Börse aushändigt, die sich der Täter ebenso gut selbst nehmen könnte, verfügt danach nicht — beide Varianten wären Raub, die Herausgabe nur eine abgenötigte Duldung der Wegnahme. Der Unterschied liegt in der Konstruktion: Stufenverhältnis mit Spezialität nach der Rechtsprechung, Exklusivität von Wegnahme und Verfügung nach der Lehre.
Eine vollständige Antwort nennt das Stufenverhältnis der Rechtsprechung (Raub als Spezialfall, Abgrenzung nach dem äußeren Bild), die Verfügungslehre der Literatur (Selbstschädigung, Schlüsselstellung) und wendet beides auf die Varianten an. Praktisch relevant wird der Streit vor allem, wenn Zueignungsabsicht oder Wegnahme zweifelhaft sind — bei der bloßen Herausgabe unter Zwang laufen die Strafrahmen dagegen auf dasselbe hinaus.
Lösung:
Naheliegend ist der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB: Als Prokurist konnte P die GmbH im Außenverhältnis wirksam verpflichten (rechtliches Können) und hat die interne Begrenzung auf 10.000 Euro überschritten (rechtliches Dürfen). Ihn trifft eine Vermögensbetreuungspflicht; der Nachteil liegt im unbrauchbaren Geschäft. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es bei der Untreue nicht an.
Der Missbrauchstatbestand setzt gerade ein wirksames Rechtsgeschäft voraus — das Können übersteigt das Dürfen; unwirksame oder rein tatsächliche Schädigungen fallen unter den Treubruchtatbestand. Die Untreue ist reines Schädigungsdelikt ohne Bereicherungsabsicht.
Lösung:
Zutreffend sind der Ausschluss des Vortäters als Hehler, das absolute Antragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl und die Ersetzbarkeit des Antrags bei geringwertigen Sachen.
Die Ersatzhehlerei ist straflos: § 259 StGB verlangt die durch die Vortat erlangte Sache selbst, Surrogate wie der Verkaufserlös genügen nicht. Der Raub kennt keine Antragserfordernisse — die §§ 247, 248a StGB gelten für Diebstahl und Unterschlagung und über Verweisungen etwa für Betrug und Untreue, nicht aber für § 249 StGB.
Lösung:
Mit dem Einstecken hat L die Kopfhörer weggenommen: Als kleine, leicht bewegliche Sache gelangten sie in seine Gewahrsamsenklave; die Beobachtung durch D hindert die Vollendung nach herrschender Meinung nicht. L handelte in Zueignungsabsicht — vollendeter Diebstahl. Ein Raub scheidet aus, weil die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wurde; es fehlt der Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme. Einschlägig ist der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB): Die Vortat war vollendet, aber noch nicht beendet, denn die Beute war nicht gesichert; L wurde auf frischer Tat betroffen; der kräftige Stoß ist Gewalt gegen eine Person, eingesetzt in der Absicht, sich im Besitz der Beute zu erhalten. L wird gleich einem Räuber bestraft; der Diebstahl tritt dahinter zurück.
Die Punkte liegen auf der Gewahrsamsenklave (Vollendung trotz Beobachtung im Laden), auf der Zeitachse (ein Nötigungsmittel nach der Wegnahme begründet keinen Raub mehr) und auf den Voraussetzungen des § 252 StGB: vollendete, noch nicht beendete Vortat, Betroffensein auf frischer Tat, qualifiziertes Nötigungsmittel und Besitzerhaltungsabsicht. Wer hier § 249 StGB prüft, verfehlt den Schwerpunkt.
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