Drei Fragen, immer in derselben Reihenfolge: Erfüllt das Verhalten einen Straftatbestand? Ist es rechtswidrig? Und trifft den Handelnden dafür ein persönlicher Schuldvorwurf? Der Allgemeine Teil des StGB liefert die Bauteile, aus denen sich diese Prüfung zusammensetzt — Kausalität und objektive Zurechnung, die Vorsatzformen, Irrtümer, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, Versuch und Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme, das Unterlassen. Wer sie beherrscht, wendet sie auf jeden Tatbestand des Besonderen Teils an: Der AT liefert das Prüfungsgerüst, der BT den Tatbestand.
Geprüft wird in der Klausur selten Auswendiggelerntes. Entscheidend ist, ob du am Sachverhalt die richtige Ebene triffst: Ob jemand den Erfolg billigend in Kauf genommen hat, gehört in den subjektiven Tatbestand; ob sein Schlag das mildeste gleich wirksame Mittel war, in die Rechtswidrigkeit; ob er aus Schrecken über das Erlaubte hinausgegangen ist, in die Schuld. Genau deshalb ist ein sauberes Strafrecht-AT-Schema kein Formalismus, sondern der Schutz davor, im Gutachten Ebenen zu vermischen. Dazu kommt: Viele der prüfungsträchtigsten Punkte sind umstritten — die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit etwa oder die Behandlung der aberratio ictus. Punkte gibt es dort für die saubere Darstellung des Streits, nicht für die vermeintlich einzig richtige Meinung.
Diese Strafrecht-AT-Zusammenfassung geht die Bausteine in Prüfungsreihenfolge durch: vom dreistufigen Deliktsaufbau über Kausalität, Zurechnung und Vorsatz zu den Irrtümern, zu Notwehr und Notstand, zur Schuld, zu Versuch und Rücktritt, zu Täterschaft und Teilnahme und zum Unterlassungsdelikt. Umstrittene Fragen sind als Streitstand gekennzeichnet, damit du weißt, wo im Gutachten argumentiert werden muss. Die Karten darunter funktionieren wie ein Lernzettel fürs Strafrecht — kurze Abfragen zu Definitionen, Prüfungspunkten und Abgrenzungen —, die Übungsfragen schildern kleine Fälle und verlangen die Einordnung. Es geht dabei durchgehend um Prüfungswissen, nicht um Rechtsberatung. Du kannst alles direkt hier durcharbeiten — oder die Inhalte kostenfrei in deinen Learnboost Account übernehmen und dort mit Spaced Repetition, Lernplan und KI-Tutor weiterlernen.
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Der Allgemeine Teil des StGB sagt nicht, was strafbar ist — das steht im Besonderen Teil —, sondern unter welchen Voraussetzungen jemand für die Verwirklichung eines Tatbestands einzustehen hat. Das Schema stammt aus dem AT, der geprüfte Tatbestand aus dem BT.
Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt prüfst du in drei Stufen: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Die Reihenfolge ist zwingend: Jede Stufe setzt die vorherige voraus. Der Tatbestand zerfällt in den objektiven Teil (Handlung, Erfolg, Zusammenhang, Tatobjekt, Tätereigenschaften) und den subjektiven Teil (Vorsatz und besondere subjektive Merkmale wie die Zueignungsabsicht). Ist er erfüllt, ist die Rechtswidrigkeit indiziert — du prüfst nur, was der Sachverhalt an Rechtfertigungsgründen anbietet. Die dritte Stufe betrifft den persönlichen Vorwurf.
Bei Erfolgsdelikten verlangt der objektive Tatbestand Handlung, Erfolg und einen Zusammenhang — geprüft in zwei Schritten. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Bei Doppelkausalität versagt sie, weil sich jede der beiden ausreichenden Bedingungen einzeln hinwegdenken lässt; deshalb dürfen mehrere Bedingungen nicht kumulativ hinweggedacht werden. Hypothetische Ersatzursachen bleiben außer Betracht.
Weil das uferlos weit ist, korrigiert die objektive Zurechnung: Zurechenbar ist ein Erfolg nur, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und sich gerade diese Gefahr im Erfolg realisiert (Risikozusammenhang). Kein missbilligtes Risiko schaffen das erlaubte Risiko und die bloße Risikoverringerung. Am Risikozusammenhang fehlt es beim atypischen Kausalverlauf — stirbt der leicht Verletzte bei einem Klinikbrand, hat sich nicht die geschaffene Gefahr verwirklicht — und bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, wenn der Betroffene die Gefahr überblickt und frei entscheidet. Weitere Fallgruppen: Dazwischentreten Dritter, Schutzzweck der Norm. Beachte: Die objektive Zurechnung ist eine Lehre, keine Norm — die Rechtsprechung erreicht ähnliche Ergebnisse teils anders.
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt; der Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen (Koinzidenzprinzip), dolus antecedens und dolus subsequens genügen nicht. Beim dolus directus 1. Grades (Absicht) kommt es dem Täter auf den Erfolg an, beim dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit) hält er ihn für sicher, auch wenn er ihn nicht will, beim dolus eventualis für möglich — und findet sich damit ab.
Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist ein klassischer Streitstand, denn beide Male erkennt der Täter die Gefahr. Rechtsprechung und herrschende Lehre fragen mit der Billigungs- beziehungsweise Ernstnahmetheorie, ob er sich mit dem Erfolg abfindet (Vorsatz) oder ernsthaft darauf vertraut, es gehe gut (bewusste Fahrlässigkeit); Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeits- und Gleichgültigkeitstheorie setzen anders an. Entscheidend ist die Arbeit am Sachverhalt: objektive Gefährlichkeit, Eigeninteresse, Vermeidebemühungen.
§ 16 Abs. 1 StGB betrifft die Tatsachenebene: Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich — eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. § 17 StGB betrifft die Bewertungsebene: Der Täter kennt alle Umstände, hält sein Tun aber für erlaubt. Der Vorsatz bleibt, entschieden wird auf der Schuldstufe — unvermeidbar heißt ohne Schuld, vermeidbar erlaubt eine Milderung.
Beim error in persona vel obiecto trifft der Täter das individualisiert anvisierte Objekt und irrt nur über dessen Identität; bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ist das unbeachtlich. Bei der aberratio ictus geht die Tat fehl: Die herrschende Meinung nimmt Versuch am anvisierten und, falls einschlägig, Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt an, eine Gegenansicht bei Gleichwertigkeit eine vollendete Vorsatztat — ein Streit, der in der Klausur zu entscheiden ist.
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter Umstände vor, die ihn rechtfertigen würden, etwa bei der Putativnotwehr. Auch das ist streitig: Die eingeschränkte Schuldtheorie verneint die Vorsatzstrafe (§ 16 StGB analog oder Verweis nur auf dessen Rechtsfolge, sodass eine Teilnahme möglich bleibt), die strenge Schuldtheorie geht über § 17 StGB.
Die Notwehr nach § 32 StGB hat drei Schritte. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Individualrechtsgut — gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder andauert. Notwehrhandlung: Erforderlich ist das Mittel, das den Angriff sofort und endgültig beendet und unter gleich wirksamen das mildeste ist; eine Güterabwägung findet nicht statt, ausgewichen werden muss nach herrschender Meinung nicht. Gebotenheit: Ventil für Ausnahmefälle wie krasses Missverhältnis, Angriffe erkennbar Schuldloser, enge persönliche Beziehungen und Notwehrprovokation. Verteidigt werden darf auch zugunsten Dritter (Nothilfe).
Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und ein angemessenes Mittel. Der Unterschied folgt aus der Stoßrichtung: Notwehr trifft den Angreifer, Notstand geht zu Lasten Unbeteiligter — deshalb dort die strenge Abwägung.
Die Einwilligung rechtfertigt nur bei disponiblen Rechtsgütern; sie verlangt Einwilligungsfähigkeit, eine vor der Tat erklärte, zwangs- und täuschungsfreie Erklärung und Handeln in Kenntnis. Bei der Körperverletzung zieht § 228 StGB über die Sittenwidrigkeit eine Grenze; in die eigene Tötung kann nicht wirksam eingewilligt werden, wie § 216 StGB zeigt. Davon zu trennen ist das tatbestandsausschließende Einverständnis; die Zuordnung im Einzelnen wird unterschiedlich beurteilt.
Auf der dritten Stufe prüfst du Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist, ist nach § 19 StGB schuldunfähig; für Jugendliche gilt die Verantwortungsreife nach § 3 JGG. § 20 StGB schließt die Schuld aus, wenn der Täter wegen eines Eingangsmerkmals — krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwere andere seelische Störung — unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln; bei erheblicher Verminderung erlaubt § 21 StGB eine Milderung. Ob die actio libera in causa den Täter, der sich selbst schuldunfähig trinkt, dennoch haften lässt, ist streitig.
§ 35 StGB entschuldigt bei gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person — nicht aber, wenn ihm das Hinnehmen der Gefahr zuzumuten war. Nach § 33 StGB bleibt straflos, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet; Wut oder Zorn genügen dafür nicht.
Der Versuch wird umgekehrt geprüft. Nach der Vorprüfung — keine Vollendung, und der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB: beim Verbrechen stets, beim Vergehen nur bei ausdrücklicher Anordnung) — kommt zuerst der Tatentschluss, also der gesamte subjektive Tatbestand, dann das unmittelbare Ansetzen, danach Rechtswidrigkeit, Schuld und der Rücktritt. Unmittelbar setzt nach § 22 StGB an, wer nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum Tatgeschehen überschreitet: keine wesentlichen Zwischenschritte mehr, konkrete Gefährdung des Rechtsguts.
Beim Rücktritt nach § 24 StGB fragst du zuerst nach dem Fehlschlag: Erkennt der Täter, dass er den Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Sonst entscheidet der Rücktrittshorizont — beim unbeendeten Versuch genügt freiwilliges Aufgeben, beim beendeten muss die Vollendung aktiv verhindert werden; bleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters aus, genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. Wie weit die Betrachtung beim Fehlschlag reicht, ist streitig: Gesamtbetrachtungslehre gegen Einzelaktstheorie.
§ 25 Abs. 1 StGB erfasst unmittelbare und mittelbare Täterschaft; beim mittelbaren Täter beruht die Tatherrschaft auf überlegenem Wissen oder Willen, das Werkzeug handelt etwa ohne Vorsatz, gerechtfertigt oder schuldlos. Ob auch ein voll verantwortlicher Vordermann mittelbare Täterschaft zulässt — Täter hinter dem Täter, Organisationsherrschaft —, ist umstritten. § 25 Abs. 2 StGB regelt die Mittäterschaft: Gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung führen zur wechselseitigen Zurechnung der Tatbeiträge, der Exzess wird nicht zugerechnet. Auch die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist streitig — Tatherrschaftslehre gegen die wertende Gesamtbetrachtung der Rechtsprechung (Tatinteresse, Umfang der Beteiligung, Wille zur Tatherrschaft).
Anstiftung (§ 26 StGB) ist das Hervorrufen des Tatentschlusses bei einem noch nicht Entschlossenen; ein bereits fest Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, die Strafe des Gehilfen (§ 27 StGB) ist zwingend zu mildern; beide verlangen doppelten Vorsatz. Nach der limitierten Akzessorietät genügt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat — auf deren Schuld kommt es nicht an, denn nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft. Ohne Haupttat gibt es grundsätzlich keine Teilnahme; nur § 30 StGB erfasst Vorstufen wie die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen.
Bei den echten Unterlassungsdelikten steht das Unterlassen selbst im Tatbestand und jeder kann Täter sein — unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB). Die unechten entstehen erst über § 13 StGB: Ein Erfolgsdelikt wird durch Unterlassen begangen, wenn der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (Garantenstellung), und das Unterlassen der Verwirklichung durch Tun entspricht. Geprüft wird: Erfolg, Unterlassen der gebotenen und physisch-real möglichen Handlung, hypothetische Kausalität (die gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele), objektive Zurechnung, Garantenstellung, Entsprechensklausel, Vorsatz — danach Rechtswidrigkeit, Schuld und Zumutbarkeit.
Die Funktionenlehre unterscheidet Beschützergaranten, die einem Rechtsgut Schutz gegen alle Gefahren schulden (familiäre Verbundenheit, tatsächliche Übernahme, Gefahrengemeinschaft, Amtspflichten), und Überwachergaranten, die eine Gefahrenquelle gegenüber allen absichern (Sachherrschaft, Verkehrssicherungspflichten, Verantwortung für Dritte, Ingerenz). Ob ein Verhalten Tun oder Unterlassen ist, bestimmt die herrschende Meinung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit — in Grenzfällen umstritten.
Frage antippen, um die Antwort aufzudecken.
Dreistufig: 1. Tatbestand (objektiv: Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung; subjektiv: Vorsatz und besondere subjektive Merkmale), 2. Rechtswidrigkeit (durch den Tatbestand indiziert, geprüft werden nur die im Sachverhalt angelegten Rechtfertigungsgründe), 3. Schuld (Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Entschuldigungsgründe).
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie). Sie versagt bei Doppelkausalität, weil sich dort jede der beiden ausreichenden Bedingungen einzeln hinwegdenken lässt; deshalb dürfen mehrere Bedingungen nicht kumulativ hinweggedacht werden. Hypothetische Ersatzursachen bleiben außer Betracht.
Zurechenbar ist der Erfolg, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und sich gerade diese Gefahr im konkreten Erfolg realisiert (Risikozusammenhang). Die Zurechnung entfällt beim erlaubten Risiko, bei Risikoverringerung, beim atypischen Kausalverlauf, bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Verletzten, beim Dazwischentreten Dritter und bei fehlendem Schutzzweckzusammenhang.
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands; er muss bei Begehung der Tat vorliegen (Koinzidenzprinzip), dolus antecedens und dolus subsequens genügen nicht. Formen: dolus directus 1. Grades (Absicht, es kommt dem Täter auf den Erfolg an), dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit, er hält den Erfolg für sicher, auch wenn er ihn nicht will) und dolus eventualis (er hält ihn für möglich und findet sich damit ab).
Beide Male erkennt der Täter die Gefahr, deshalb liegt der Unterschied allein in der Einstellung dazu. Rechtsprechung und herrschende Lehre nehmen mit der Billigungs- bzw. Ernstnahmetheorie Vorsatz an, wenn der Täter die Gefahr ernst nimmt und sich abfindet, und bewusste Fahrlässigkeit, wenn er ernsthaft darauf vertraut, es gehe gut. Gegenpositionen sind unter anderem die Möglichkeits-, die Wahrscheinlichkeits- und die Gleichgültigkeitstheorie — der Streit ist in der Klausur darzustellen und zu entscheiden.
§ 16 StGB betrifft die Tatsachenebene: Wer einen zum Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich. § 17 StGB betrifft die Bewertungsebene: Der Täter kennt alle Umstände, hält sein Tun aber für erlaubt. Der Vorsatz bleibt bestehen, die Frage wird auf der Schuldstufe entschieden — unvermeidbar heißt ohne Schuld, vermeidbar erlaubt eine Strafmilderung.
Beim error in persona trifft der Täter genau das individualisiert anvisierte Objekt und irrt nur über dessen Identität; bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ist der Irrtum unbeachtlich und die Tat vorsätzlich vollendet. Bei der aberratio ictus geht die Tat fehl und trifft ein anderes Objekt: Nach herrschender Meinung liegt Versuch am anvisierten und, sofern strafbar, Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt vor. Eine Gegenansicht behandelt die Konstellation bei Gleichwertigkeit wie den error in persona — ein anerkannter Streitstand.
1. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Individualrechtsgut. 2. Notwehrhandlung: Verteidigung gegen den Angreifer, die erforderlich ist — also geeignet, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste; eine Güterabwägung findet nicht statt und nach herrschender Meinung besteht grundsätzlich keine Pflicht auszuweichen. 3. Gebotenheit: keine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts. Hinzu kommt der Verteidigungswille als subjektives Rechtfertigungselement.
Die Notwehr richtet sich gegen den Angreifer, der das Recht bricht; deshalb verlangt § 32 StGB keine Güterabwägung, sondern nur Erforderlichkeit und Gebotenheit. Der rechtfertigende Notstand geht zu Lasten Unbeteiligter; deshalb verlangt § 34 StGB, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Disponibles Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, Erklärung vor der Tat, frei von Zwang und wesentlicher Täuschung, sowie Handeln des Täters in Kenntnis der Einwilligung. Bei der Körperverletzung zieht § 228 StGB über die Sittenwidrigkeit eine Grenze; in die eigene Tötung kann nicht wirksam eingewilligt werden, wie § 216 StGB zeigt.
Eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit, die der Täter von sich, einem Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person abwendet. Er entfällt, wenn ihm das Hinnehmen der Gefahr zuzumuten war — etwa weil er sie selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht.
Vorprüfung (keine Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs), dann Tatentschluss (der gesamte subjektive Tatbestand), unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB, Rechtswidrigkeit, Schuld und zuletzt der Rücktritt nach § 24 StGB. Subjektiv wird also vor objektiv geprüft.
Wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum Tatgeschehen überschreitet: Es sind keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich, das Geschehen soll ungehindert in die Tatbestandsverwirklichung münden und das Rechtsgut ist konkret gefährdet (gemischt subjektiv-objektive Formel).
Fehlgeschlagen: Der Täter erkennt, dass er den Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann — ein Rücktritt ist ausgeschlossen. Unbeendet (er hält noch nicht alles Erforderliche für getan): freiwilliges Aufgeben der weiteren Ausführung genügt. Beendet (er hält alles Erforderliche für getan): Er muss die Vollendung aktiv verhindern; bleibt der Erfolg ohne sein Zutun aus, genügt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB das freiwillige und ernsthafte Bemühen.
Anstiftung und Beihilfe setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus, nicht aber deren Schuld. Wer einen Schuldunfähigen zu einer Tat bestimmt, kann deshalb als Teilnehmer strafbar sein; nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft.
Ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung; die Beteiligten müssen sich die Tatbeiträge der anderen wechselseitig zurechnen lassen. Nicht zugerechnet wird der Exzess, also alles, was ein Beteiligter über den gemeinsamen Plan hinaus verwirklicht.
Erfolgseintritt, Unterlassen der gebotenen und physisch-real möglichen Handlung, hypothetische Kausalität (die gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele), objektive Zurechnung, Garantenstellung, Entsprechensklausel, Vorsatz — danach Rechtswidrigkeit, Schuld und die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.
Beschützergaranten schulden einem bestimmten Rechtsgut Schutz gegen alle Gefahren (enge familiäre Verbundenheit, tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion, Gefahrengemeinschaft, Amtspflichten). Überwachergaranten müssen eine bestimmte Gefahrenquelle gegenüber allen absichern (Sachherrschaft und Verkehrssicherungspflichten, Verantwortung für Dritte, Ingerenz).
Eine Garantenstellung aus pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten: Wer durch sein Verhalten die nahe Gefahr eines Erfolgseintritts geschaffen hat, muss den Erfolg abwenden. Umstritten ist im Einzelnen, wie streng die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens zu verlangen ist.
Lösung:
Die Verteidigung ist nicht erforderlich. Erforderlich ist nur das Mittel, das den Angriff sofort und endgültig beendet und unter mehreren gleich wirksamen das mildeste ist. Das Pfefferspray war nach dem Sachverhalt ebenso wirksam und deutlich milder als der Schlag mit dem Schraubenschlüssel.
Eine Güterabwägung wie in § 34 StGB findet bei der Notwehr gerade nicht statt, deshalb ist das Argument mit dem wesentlichen Überwiegen falsch. Ebenso wenig verlangt § 32 StGB nach herrschender Meinung grundsätzlich ein Ausweichen. Entscheidend ist allein die Erforderlichkeit: Steht ein gleich wirksames milderes Mittel bereit, ist der härtere Eingriff nicht mehr gedeckt. Erst danach wäre die Gebotenheit zu prüfen.
Lösung:
Zutreffend sind die Formel der Äquivalenztheorie, die Korrektur bei Doppelkausalität und das Erfordernis des Risikozusammenhangs.
Hypothetische Ersatzursachen bleiben außer Betracht — dass ein anderer den Erfolg sonst herbeigeführt hätte, entlastet nicht. Die objektive Zurechnung ist eine Frage des objektiven Tatbestands und wird vor dem Vorsatz geprüft; sie korrigiert die Weite der Äquivalenztheorie und ersetzt sie nicht.
Lösung:
Beide Formen setzen voraus, dass die Täterin die Gefahr erkannt hat; das Wissenselement trägt die Abgrenzung also nicht. Nach der von Rechtsprechung und herrschender Lehre vertretenen Billigungs- beziehungsweise Ernstnahmetheorie liegt bedingter Vorsatz vor, wenn Mara die erkannte Gefahr ernst nimmt und sich mit dem Erfolg abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, es werde nichts passieren. Der Sachverhalt liefert für beides Anhaltspunkte: Für Vorsatz spricht die hohe objektive Gefährlichkeit des Fahrverhaltens, für Fahrlässigkeit das Vertrauen auf die eigene Fahrpraxis und das fehlende Interesse an einem Unfall, der sie selbst gefährden würde. Der Streit besteht darin, wo die Grenze anzusetzen ist: Die Möglichkeitstheorie lässt bereits das Für-möglich-Halten genügen und käme hier zum Vorsatz, die Wahrscheinlichkeitstheorie verlangt eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit, die Gleichgültigkeitstheorie stellt auf die innere Einstellung zum Rechtsgut ab. Eine vertretbare Klausurlösung nennt die Positionen, wertet die Indizien am Sachverhalt aus und entscheidet begründet — je nach Gewichtung ist hier beides vertretbar.
Eine vollständige Antwort nennt erstens die gemeinsame Ausgangslage (erkannte Gefahr), zweitens das Abgrenzungskriterium der herrschenden Meinung (Sich-Abfinden gegenüber ernsthaftem Vertrauen), drittens mindestens eine Gegenauffassung und viertens eine Auswertung der Sachverhaltsindizien mit begründeter Entscheidung. Punkte gibt es für die saubere Darstellung des Streits, nicht für ein bestimmtes Ergebnis.
Lösung:
Es liegt ein error in persona vor: Nils hat das Objekt individualisiert anvisiert und genau dieses auch getroffen, er irrt nur über dessen Identität. Da beide Personen tatbestandlich gleichwertig sind, ist der Irrtum unbeachtlich und die Tat vorsätzlich vollendet.
Der entscheidende Unterschied zur aberratio ictus liegt darin, dass die Tat hier nicht fehlgeht: Getroffen wird genau das anvisierte Objekt, nur mit einer anderen Identität als vorgestellt. Weil der Tatbestand nicht nach der Identität des Opfers differenziert, hat sich der Vorsatz auf das konkret anvisierte Objekt bezogen und wird von der Verwechslung nicht berührt. § 16 StGB greift nicht, weil kein zum Tatbestand gehörender Umstand verkannt wurde, und § 17 StGB betrifft die rechtliche Bewertung, um die es hier nicht geht.
Lösung:
Es liegt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch vor. Lena hält noch nicht alles für getan, was zur Vollendung nötig wäre; das freiwillige Aufgeben der weiteren Ausführung genügt daher. Freiwillig handelt sie, weil sie aus einem autonomen Motiv umkehrt und Herrin ihrer Entschlüsse bleibt — äußerer Zwang bestand nicht.
Ein Fehlschlag scheidet aus, weil die Tat aus Sicht Lenas ohne Weiteres noch vollendbar war. Beendet wäre der Versuch nur, wenn sie das aus ihrer Sicht Erforderliche bereits getan hätte — dann müsste sie die Vollendung aktiv verhindern. Freiwilligkeit verlangt kein sittlich achtenswertes Motiv, sondern nur eine autonome Entscheidung; Gewissensbisse ohne äußeren Druck genügen. Die Aufgabe aus Angst vor Entdeckung spricht umgekehrt eher gegen Freiwilligkeit.
Lösung:
Zutreffend sind die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 StGB, die Verortung des Verbotsirrtums auf der Schuldstufe und die Milderungsmöglichkeit beim vermeidbaren Verbotsirrtum.
§ 16 Abs. 1 StGB lässt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung ausdrücklich unberührt; wer den Umstand fahrlässig verkennt, bleibt also nach den Fahrlässigkeitstatbeständen strafbar. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist gerade nicht unstreitig: Die eingeschränkte Schuldtheorie in ihren Varianten verneint die Vorsatzstrafe, die strenge Schuldtheorie behandelt den Fall über § 17 StGB. Die praktische Bedeutung des Streits zeigt sich unter anderem bei der Frage, ob eine Teilnahme an der Tat möglich bleibt.
Lösung:
Anknüpfungspunkt ist das Unterlassen des Zurufs. Der tatbestandliche Erfolg — die Verletzung — ist eingetreten. Der Unternehmer hat die gebotene und ihm physisch-real mögliche Rettungshandlung unterlassen. Die hypothetische Kausalität liegt vor, wenn der Zuruf nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele; nach dem Sachverhalt hätte die Warnung die Frau rechtzeitig erreicht. Die Garantenstellung folgt aus Ingerenz sowie aus der Verantwortung für eine von ihm eröffnete Gefahrenquelle: Er hat pflichtwidrig eine ungesicherte Grube geschaffen und ist damit Überwachergarant. Die Entsprechensklausel des § 13 StGB ist beim reinen Erfolgsdelikt unproblematisch erfüllt. Vorsatz liegt vor, wenn er die Gefahrenlage und seine Garantenpflicht begründenden Umstände kannte und den Erfolg zumindest billigend in Kauf nahm; andernfalls kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich; auf der Schuldstufe ist zusätzlich die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu prüfen, die durch bloße Eile nicht entfällt. Nach § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe gemildert werden.
Erwartet werden die Bausteine des unechten Unterlassungsdelikts in der richtigen Reihenfolge: Erfolg, Unterlassen trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit, hypothetische Kausalität, objektive Zurechnung, Garantenstellung, Entsprechensklausel, Vorsatz, danach Rechtswidrigkeit, Schuld und Zumutbarkeit. Kernpunkt ist die Garantenstellung: Sie folgt hier aus Ingerenz und aus der Sachherrschaft über die geschaffene Gefahrenquelle, beides Fälle des Überwachergaranten. Wer stattdessen nur echte Unterlassungsdelikte prüft, verfehlt den Kern, weil dort keine Garantenstellung nötig ist und der Erfolg auch nicht zugerechnet wird.
Lösung:
Zutreffend sind die Aussagen zur limitierten Akzessorietät, zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft und zur Strafe des Gehilfen.
Ein bereits fest entschlossener Täter ist omnimodo facturus; der Tatentschluss kann bei ihm nicht mehr hervorgerufen werden, sodass nur psychische Beihilfe oder bei Verbrechen die versuchte Anstiftung nach § 30 StGB in Betracht kommt. Bei der mittelbaren Täterschaft ist es umgekehrt gerade typisch, dass der Vordermann ein Defizit aufweist — er handelt etwa ohne Vorsatz, gerechtfertigt oder schuldlos; ob auch ein voll verantwortlicher Vordermann eine mittelbare Täterschaft zulässt, ist umstritten.
Lösung:
Einschlägig ist der rechtfertigende Notstand. Es fehlt an einem menschlichen Angriff, sodass Notwehr ausscheidet; der Eingriff richtet sich gegen einen Unbeteiligten. Zu prüfen sind daher die gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, das wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses und die Angemessenheit des Mittels.
Notwehr setzt einen Angriff durch menschliches Verhalten voraus; ein umstürzender Baum ist eine Gefahr, kein Angriff. Weil die Rettungshandlung zu Lasten eines Unbeteiligten geht, verlangt § 34 StGB anders als § 32 StGB eine Interessenabwägung mit wesentlichem Überwiegen und zusätzlich die Angemessenheit. § 35 StGB kommt als Entschuldigungsgrund erst in Betracht, wenn eine Rechtfertigung scheitert, und setzt eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit gerade des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person voraus.
Lösung:
Der objektive und subjektive Tatbestand einer Körperverletzung sind erfüllt. Auf der Rechtswidrigkeitsstufe scheidet Notwehr aus, weil objektiv kein rechtswidriger Angriff vorlag: Der Vermieter handelte befugt. Der Student stellt sich jedoch Umstände vor, die ihn — lägen sie vor — nach § 32 StGB rechtfertigen würden. Das ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum, oft als Putativnotwehr bezeichnet. Seine Behandlung ist streitig. Die strenge Schuldtheorie sieht darin einen Verbotsirrtum und prüft § 17 StGB: Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, sonst bleibt es bei der Vorsatzstrafe mit möglicher Milderung. Die eingeschränkte Schuldtheorie verneint dagegen die Vorsatzstrafe — entweder über eine analoge Anwendung des § 16 StGB oder über einen Verweis nur auf dessen Rechtsfolge, was den Vorsatzunwert der Tat erhält und eine Teilnahme daran möglich lässt. In der Klausur ist zu benennen, dass der Student jedenfalls nach den einschränkenden Auffassungen nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar wäre, eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit aber im Raum steht, wenn er den Irrtum bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können.
Eine vollständige Antwort ordnet den Fall zuerst im Aufbau ein (Tatbestand erfüllt, Rechtfertigung objektiv gescheitert), benennt den Erlaubnistatbestandsirrtum, grenzt ihn vom Verbotsirrtum ab — dort irrt der Täter über das Verbot, hier über tatsächliche Umstände — und stellt mindestens zwei Auffassungen samt ihrer unterschiedlichen Rechtsfolgen dar. Der praktische Unterschied liegt vor allem darin, ob eine Vorsatztat übrig bleibt, an der andere teilnehmen können, und ob eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit greift.
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