Jura

Staatsrecht – Grundrechte

32 Lernkarten · 10 Übungsfragen · 9 Min Lesezeit

Kaum eine Staatsrecht-Klausur kommt ohne Grundrechtsprüfung aus — und kaum eine Prüfungsleistung wird so stark am Aufbau gemessen: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung, dazwischen die Verhältnismäßigkeit als Herzstück. Wer diesen Dreischritt sicher beherrscht, sammelt Punkte selbst dann, wenn das konkrete Grundrecht ungewohnt ist. Wer ihn durcheinanderbringt, verliert sie trotz gutem Detailwissen.

Diese Zusammenfassung der Grundrechte führt durch das Grundmodul des Staatsrechts: die Funktionen der Grundrechte von der Abwehrfunktion bis zu den Schutzpflichten, Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung, den dreistufigen Prüfungsaufbau, die Schrankensystematik vom einfachen Gesetzesvorbehalt bis zu den verfassungsimmanenten Schranken und das Schema der Verhältnismäßigkeit mit seinen vier Stufen — legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. Dazu kommen die Einzelgrundrechte mit ihren Klausurklassikern: Menschenwürde und Abwägungsfestigkeit, die neue Formel beim Gleichheitssatz, Wechselwirkungslehre bei der Meinungsfreiheit, Drei-Stufen-Theorie bei der Berufsfreiheit, die Abgrenzung von Inhaltsbestimmung und Enteignung beim Eigentum — und zum Abschluss die Verfassungsbeschwerde im Überblick.

Die Lernkarten fragen Definitionen und Abgrenzungen ab, die Übungsfragen arbeiten mit kurzen, erfundenen Fällen, wie sie in der Klausur vorkommen: Schutzbereich bestimmen, Schranke einordnen, Verhältnismäßigkeitsstufe benennen. Wo eine Frage umstritten ist oder eine Linie der Rechtsprechung wiedergegeben wird, ist das ausdrücklich gekennzeichnet — so übst du zugleich die saubere Darstellung. Alles hier ist Prüfungswissen für Studium und Examen, keine Rechtsberatung für einen konkreten Fall. Du kannst direkt auf dieser Seite lernen oder die Inhalte kostenfrei in deinen Learnboost Account übernehmen und dort mit Spaced Repetition, Lernplan und KI-Tutor weiterarbeiten.

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Zusammenfassung

Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). In der Klausur werden sie fast immer in derselben Bewegung geprüft: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung.

Funktionen der Grundrechte

An erster Stelle steht die Abwehrfunktion: Grundrechte geben dem Einzelnen einen Anspruch darauf, dass der Staat rechtswidrige Eingriffe unterlässt oder beseitigt. Seit dem Lüth-Urteil versteht das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte zugleich als objektive Wertordnung, die auf das gesamte Recht ausstrahlt. Aus dieser objektiven Dimension folgen staatliche Schutzpflichten: Der Staat muss grundrechtliche Güter — vor allem Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) — auch vor Übergriffen Privater schützen. Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum; kontrolliert wird im Kern nur ein Untermaßverbot. Teilhabe- und Leistungsrechte sind die Ausnahme: Anerkannt ist vor allem die gleichheitsrechtliche Teilhabe an vorhandenen staatlichen Einrichtungen; originäre Leistungsansprüche bejaht die Rechtsprechung nur eng begrenzt, etwa beim menschenwürdigen Existenzminimum.

Wer ist berechtigt, wer verpflichtet?

Jedermannsgrundrechte stehen jedem Menschen zu, Deutschengrundrechte nur Deutschen — so die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Unionsbürger werden nach verbreiteter Auffassung über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt; ob die Deutschengrundrechte wegen der Diskriminierungsverbote des Unionsrechts auf sie zu erstrecken sind, ist umstritten.

Inländische juristische Personen sind grundrechtsfähig, soweit ein Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG) — auf die Berufsfreiheit trifft das zu, auf die Menschenwürde nicht. Juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten hat das Bundesverfassungsgericht wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts einbezogen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen, weil der Staat nicht zugleich Verpflichteter und Berechtigter sein kann; Ausnahmen gelten insbesondere für Rundfunkanstalten, Universitäten und Religionsgemeinschaften.

Verpflichtet ist ausschließlich die staatliche Gewalt. Private binden die Grundrechte grundsätzlich nur mittelbar: Über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe des Privatrechts fließen grundrechtliche Wertungen in zivilrechtliche Entscheidungen ein (mittelbare Drittwirkung). Eine ausdrückliche unmittelbare Drittwirkung ordnet das Grundgesetz nur für die Koalitionsfreiheit an (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG).

Prüfungsschema: Freiheitsgrundrecht

  1. Schutzbereich: persönlich (Wer ist geschützt — jedermann, nur Deutsche, juristische Personen?) und sachlich (Welches Verhalten oder Gut ist geschützt?).
  2. Eingriff: Nach dem klassischen Begriff ein finaler, unmittelbarer, imperativer Rechtsakt. Der moderne Begriff erfasst jedes staatliche Handeln, das ein geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht oder erheblich erschwert — auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen.
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: erstens die Schranke bestimmen (einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt, bei vorbehaltlosen Grundrechten kollidierendes Verfassungsrecht); zweitens die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage prüfen — formell (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und materiell (insbesondere Verhältnismäßigkeit, Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Bestimmtheit); drittens die verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall.

Die meisten Punkte fallen in der Rechtfertigung an — dort gehören Schwerpunkt und Sachverhaltsarbeit hin.

Schrankensystematik

Ein einfacher Gesetzesvorbehalt erlaubt die Einschränkung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ohne weitere Voraussetzungen — so bei Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG oder bei Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 Abs. 2 GG). Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt lässt Eingriffe nur zu bestimmten Zwecken, mit bestimmten Mitteln oder in bestimmten Situationen zu, etwa bei der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 2 GG) und bei der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG). Vorbehaltlos gewährleistet sind unter anderem die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen.

Vorbehaltlos heißt aber nicht schrankenlos: Auch diese Grundrechte finden ihre Grenze an kollidierenden Grundrechten Dritter und anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (verfassungsimmanente Schranken). Der Konflikt wird im Wege praktischer Konkordanz gelöst: Beide Verfassungsgüter sollen möglichst weitgehend wirksam bleiben. Nach herrschender Auffassung braucht auch die Verwirklichung verfassungsimmanenter Schranken eine gesetzliche Grundlage. Ob bei der Religionsfreiheit daneben ein geschriebener Vorbehalt aus der Weimarer Reichsverfassung herangezogen werden kann, ist umstritten; das Bundesverfassungsgericht behandelt Art. 4 GG als vorbehaltlos.

Schranken-Schranken

Die Befugnis zur Einschränkung ist ihrerseits begrenzt. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt, dass ein einschränkendes Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt; es hat Warn- und Besinnungsfunktion und gilt nach der Rechtsprechung nur für gezielte Einschränkungen auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorbehalte — nicht etwa für allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG oder für Regelungen der Berufsausübung. Das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) sichert die Allgemeinheit des Gesetzes. Die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) entzieht den Kern jedes Grundrechts dem Zugriff; ob dieser Kern absolut feststeht oder relativ durch Abwägung bestimmt wird, ist umstritten. Praktisch wichtigste Schranken-Schranke ist die Verhältnismäßigkeit.

Verhältnismäßigkeit im Einzelnen

  1. Legitimer Zweck: Der Staat darf jeden Zweck verfolgen, den die Verfassung nicht ausschließt.
  2. Geeignetheit: Das Mittel muss den Zweck fördern können; vollständige Zweckerreichung ist nicht nötig, und dem Gesetzgeber steht eine Einschätzungsprärogative zu.
  3. Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel geben, das den Zweck gleich wirksam erreicht. Ein Mittel, das milder, aber weniger geeignet ist, beseitigt die Erforderlichkeit nicht — der häufigste Fehler in der Klausur.
  4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Die Schwere des Eingriffs darf in der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger müssen die Gründe sein.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Gleichheitsrechte werden nicht nach dem Schema Schutzbereich–Eingriff–Rechtfertigung geprüft. Das Schema lautet stattdessen:

  1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem: zwei Vergleichsgruppen unter einem gemeinsamen Oberbegriff werden durch denselben Hoheitsträger unterschiedlich behandelt (spiegelbildlich: Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem).
  2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Der Maßstab reicht nach der neueren Rechtsprechung stufenlos von der bloßen Willkürkontrolle — genügt irgendein sachlicher Grund? — bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Streng wird die Prüfung insbesondere, wenn nach Personengruppen statt nach Sachverhalten unterschieden wird, das Merkmal den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten nahekommt oder für den Einzelnen nicht verfügbar ist und wenn die Ungleichbehandlung Freiheitsrechte berührt (neue Formel).

Daneben stehen die besonderen Gleichheitssätze der Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, die bestimmte Differenzierungen von vornherein verbieten.

Die wichtigsten Einzelgrundrechte

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach der Objektformel angetastet, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird. Nach herrschender Meinung ist sie abwägungsfest: keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, jede Antastung ist zugleich Verletzung — der Schutzbereich wird deshalb eng geführt. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt seit der Elfes-Rechtsprechung jedes menschliche Verhalten, ist als Auffanggrundrecht aber subsidiär; Schranke ist die verfassungsmäßige Ordnung, verstanden als alle formell und materiell verfassungsmäßigen Normen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die engere persönliche Lebenssphäre bis hin zur informationellen Selbstbestimmung; sein Kernbereich privater Lebensgestaltung ist jeder Abwägung entzogen.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) umfasst das Bilden, Haben, Äußern und das Handeln nach der eigenen Überzeugung. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt Werturteile umfassend und Tatsachenbehauptungen, soweit sie zur Meinungsbildung beitragen — bewusst unwahre nicht; daneben stehen Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit. Schranken zieht die Trias des Art. 5 Abs. 2 GG: allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre. Allgemein ist ein Gesetz, das sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet; nach der Wechselwirkungslehre ist es seinerseits im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sind vorbehaltlos, der Kunstbegriff ist offen und einer staatlichen Niveaukontrolle entzogen. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt als Deutschengrundrecht friedliche, waffenlose Zusammenkünfte zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung; unter freiem Himmel gilt der Gesetzesvorbehalt des Absatzes 2.

Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage; Wahl und Ausübung bilden ein einheitliches Grundrecht unter dem Regelungsvorbehalt des Satzes 2. Eingriffe werden nach der Drei-Stufen-Theorie des Apotheken-Urteils gerechtfertigt: Ausübungsregeln durch vernünftige Gemeinwohlerwägungen, subjektive Zulassungsvoraussetzungen durch wichtige Gemeinschaftsgüter, objektive Zulassungsvoraussetzungen nur durch die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter. Beim normgeprägten Eigentum (Art. 14 GG) regeln Inhalts- und Schrankenbestimmungen Rechte und Pflichten abstrakt-generell; die Enteignung ist nach der Rechtsprechung die gezielte Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Güterbeschaffung und verlangt ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung wird nicht zur Enteignung, sondern ist unverhältnismäßig. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) erstreckt sich nach der Rechtsprechung abgestuft auch auf Geschäftsräume; Durchsuchungen ordnet grundsätzlich nur der Richter an (Absatz 2).

Die Verfassungsbeschwerde im Überblick

Mit der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG) kann jedermann rügen, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Zulässigkeit:

  1. Beschwerdefähigkeit: wer Träger des gerügten Rechts sein kann.
  2. Beschwerdegegenstand: jeder Akt der öffentlichen Gewalt — Gesetz, Verwaltungshandeln oder Gerichtsentscheidung.
  3. Beschwerdebefugnis: mögliche Grundrechtsverletzung; selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
  4. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
  5. Form und Frist: schriftlich und begründet; ein Monat gegen Entscheidungen, ein Jahr unmittelbar gegen Gesetze (§ 93 BVerfGG).

Begründet ist sie, wenn der angegriffene Akt den Beschwerdeführer tatsächlich in einem Grundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz: Die Anwendung des einfachen Rechts prüft es nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Für die Klausur heißt das: Schemata sicher beherrschen, Streitstände kennzeichnen und die Abwägung aus dem Sachverhalt entwickeln.

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Beispiel-Lernkarten

Frage antippen, um die Antwort aufzudecken.

Welche Funktionen erfüllen die Grundrechte?

In erster Linie sind sie Abwehrrechte gegen den Staat: Der Einzelne kann verlangen, dass rechtswidrige Eingriffe unterbleiben oder beseitigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden sie zugleich eine objektive Wertordnung, die auf das gesamte Recht ausstrahlt, begründen staatliche Schutzpflichten gegen Übergriffe Privater und vermitteln ausnahmsweise Teilhaberechte, vor allem den gleichen Zugang zu vorhandenen staatlichen Einrichtungen.

Wen binden die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG?

Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht — also jede staatliche Gewalt. Private sind grundsätzlich nicht unmittelbar gebunden; auf sie wirken die Grundrechte nur mittelbar über die Auslegung des einfachen Rechts.

Was versteht man unter mittelbarer Drittwirkung der Grundrechte?

Zwischen Privaten gelten die Grundrechte nicht unmittelbar. Als objektive Wertordnung prägen sie aber die Auslegung des Privatrechts, vor allem über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe wie die guten Sitten oder Treu und Glauben. Über diese Einbruchstellen fließen grundrechtliche Wertungen in zivilrechtliche Streitigkeiten ein — der Grundgedanke des Lüth-Urteils.

Wie ist die Prüfung eines Freiheitsgrundrechts aufgebaut?

Dreistufig: erstens Schutzbereich (persönlich und sachlich), zweitens Eingriff, drittens verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Dort wird die Schranke bestimmt (Gesetzesvorbehalt oder kollidierendes Verfassungsrecht), die gesetzliche Grundlage formell und materiell geprüft — Schwerpunkt Verhältnismäßigkeit — und zuletzt die Anwendung im Einzelfall kontrolliert.

Was kennzeichnet den klassischen Eingriffsbegriff?

Ein Eingriff ist danach ein Rechtsakt, der final auf die Freiheitsverkürzung gerichtet ist, sie unmittelbar bewirkt und imperativ, also mit Befehl und Zwang, durchgesetzt werden kann. Typische Beispiele sind Verbot, Gebot und Strafandrohung.

Was gilt nach dem modernen Eingriffsbegriff?

Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht oder erheblich erschwert — auch mittelbare oder rein faktische Beeinträchtigungen ohne Rechtsakt, etwa staatliches Informationshandeln mit eingriffsgleicher Wirkung. Bagatellen unterhalb einer Erheblichkeitsschwelle scheiden aus.

Sind vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte schrankenlos?

Nein. Fehlt ein Gesetzesvorbehalt, kommen verfassungsimmanente Schranken in Betracht: kollidierende Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Der Konflikt wird im Wege praktischer Konkordanz gelöst, sodass beide Güter möglichst weitgehend wirksam bleiben; nach herrschender Auffassung braucht die Einschränkung zudem eine gesetzliche Grundlage.

Nenne die vier Stufen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Legitimer Zweck (jeder von der Verfassung nicht ausgeschlossene Zweck), Geeignetheit (das Mittel kann den Zweck fördern), Erforderlichkeit (kein milderes, gleich wirksames Mittel verfügbar) und Angemessenheit (die Eingriffsschwere steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks).

Wann scheitert eine Maßnahme an der Erforderlichkeit?

Wenn ein milderes Mittel existiert, das den Zweck gleich wirksam erreicht. Entscheidend ist die gleiche Eignung: Ein Mittel, das milder, aber weniger wirksam ist, stellt die Erforderlichkeit nicht in Frage. Dieser Punkt ist eine klassische Fehlerquelle in der Klausur.

Was besagt die Objektformel zur Menschenwürde — und was folgt daraus für die Abwägung?

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist angetastet, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird. Nach herrschender Meinung ist sie abwägungsfest: Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt, jede Antastung ist zugleich eine Verletzung. Deshalb wird der Schutzbereich bewusst eng gehandhabt.

Warum nennt man die allgemeine Handlungsfreiheit ein Auffanggrundrecht?

Art. 2 Abs. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung seit der Elfes-Entscheidung jedes menschliche Verhalten. Das Grundrecht greift aber nur, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist (Subsidiarität). Schranke ist die verfassungsmäßige Ordnung — die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Normen.

Wie streng wird eine Ungleichbehandlung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft?

Nach der neueren Rechtsprechung gilt ein stufenloser Maßstab von der bloßen Willkürkontrolle bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung (neue Formel). Strenger wird die Prüfung insbesondere bei personenbezogenen Differenzierungen, bei Merkmalen, die den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten nahekommen oder für den Einzelnen nicht verfügbar sind, und wenn die Ungleichbehandlung Freiheitsrechte berührt.

Was besagt die Wechselwirkungslehre bei der Meinungsfreiheit?

Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG schränken die Meinungsfreiheit ein, müssen aber ihrerseits im Licht der Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und angewendet werden. Schranke und Grundrecht stehen in Wechselwirkung — im Ergebnis läuft das auf eine Abwägung im Einzelfall hinaus.

Erkläre die Drei-Stufen-Theorie zur Berufsfreiheit.

Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG werden nach ihrer Intensität gestuft gerechtfertigt: Berufsausübungsregeln genügen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen wie Qualifikationsnachweise verlangen den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter. Objektive Zulassungsvoraussetzungen, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat, rechtfertigt nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.

Wie grenzt man die Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Enteignung ab?

Inhalts- und Schrankenbestimmungen legen Rechte und Pflichten der Eigentümer abstrakt-generell für die Zukunft fest (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Enteignung ist nach der Rechtsprechung die gezielte Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne einer Güterbeschaffung; sie verlangt ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung wird nicht zur Enteignung, sondern ist unverhältnismäßig.

Wann ist ein Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdebefugt?

Wenn er geltend machen kann, möglicherweise in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein, und er dabei selbst (nicht nur Dritte), gegenwärtig (nicht erst künftig) und unmittelbar (ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf) betroffen ist.

Welche Aussage zu den Deutschengrundrechten trifft zu?

  • ✓ Versammlungs-, Vereinigungs-, Freizügigkeits- und Berufsfreiheit stehen nach dem Wortlaut nur Deutschen zu; andere Menschen können sich insoweit nach verbreiteter Auffassung auf die allgemeine Handlungsfreiheit stützen
  • Alle Grundrechte des Grundgesetzes stehen nur Deutschen zu
  • Die Menschenwürde ist ein Deutschengrundrecht
  • Die Unterscheidung zwischen Deutschen- und Jedermannsgrundrechten wurde durch das Unionsrecht förmlich aufgehoben

Wann können sich juristische Personen auf Grundrechte berufen?

  • ✓ Inländische juristische Personen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG); die Rechtsprechung bezieht auch juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten ein
  • Niemals, weil Grundrechte ausschließlich Menschen schützen
  • Immer und im selben Umfang wie natürliche Personen, einschließlich der Menschenwürde
  • Nur, wenn ihnen ein einfaches Gesetz die Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich verleiht

Was ist ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt?

  • ✓ Ein Gesetzesvorbehalt, der Eingriffe nur zu bestimmten Zwecken, mit bestimmten Mitteln oder in bestimmten Situationen zulässt
  • Ein Vorbehalt, nach dem nur zustimmungsbedürftige Gesetze Grundrechte einschränken dürfen
  • Die Regel, dass Grundrechtseingriffe stets einer Verfassungsänderung bedürfen
  • Ein anderes Wort für die verfassungsimmanenten Schranken

Welcher Maßstab gilt auf der Stufe der Geeignetheit?

  • ✓ Das Mittel muss die Erreichung des Zwecks fördern können; vollständige Zweckerreichung ist nicht nötig, und dem Gesetzgeber steht eine Einschätzungsprärogative zu
  • Das Mittel muss den Zweck vollständig und mit Sicherheit erreichen
  • Das Mittel muss das objektiv beste unter allen denkbaren Mitteln sein
  • Geeignet ist nur das Mittel, das die Betroffenen am wenigsten belastet

Was verlangt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG?

  • ✓ Ein einschränkendes Gesetz muss das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen; nach der Rechtsprechung gilt das nur für gezielte Einschränkungen auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorbehalte
  • Jedes Gesetz muss sämtliche Grundrechte aufzählen, die es in irgendeiner Weise berührt
  • Gerichte müssen in jedem Urteil die einschlägigen Grundrechte zitieren
  • Der Gesetzgeber muss bei jeder Änderung des Grundgesetzes die geänderten Artikel im Gesetzestitel nennen

Wie ist die Glaubensfreiheit des Art. 4 GG einschränkbar?

  • ✓ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sie vorbehaltlos gewährleistet und nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar; ob daneben ein geschriebener Vorbehalt aus der Weimarer Reichsverfassung herangezogen werden kann, ist umstritten
  • Sie steht unter einfachem Gesetzesvorbehalt und kann durch jedes formell ordnungsgemäße Gesetz beschränkt werden
  • Sie ist schrankenlos und kann in keinem Fall beschränkt werden
  • Sie kann nur durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt werden

Welche Aussage zur Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) trifft zu?

  • ✓ Geschützt sind friedliche Versammlungen ohne Waffen; für Versammlungen unter freiem Himmel besteht ein Gesetzesvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG)
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen stehen unter demselben Gesetzesvorbehalt wie Versammlungen unter freiem Himmel
  • Jede Versammlung bedarf nach dem Grundgesetz einer vorherigen behördlichen Erlaubnis
  • Der Grundrechtsschutz entfällt, wenn eine Versammlung nicht mindestens 24 Stunden vorher angemeldet wurde

Wer ordnet nach Art. 13 GG grundsätzlich eine Wohnungsdurchsuchung an?

  • ✓ Grundsätzlich der Richter; nur bei Gefahr im Verzug auch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe (Art. 13 Abs. 2 GG)
  • Stets die Polizei ohne weitere Voraussetzungen
  • Immer die Staatsanwaltschaft; ein Richter wird nie beteiligt
  • Niemand — Durchsuchungen von Wohnungen sind ausnahmslos unzulässig

Innerhalb welcher Frist ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung zu erheben?

  • ✓ Binnen eines Monats; unmittelbar gegen ein Gesetz gilt dagegen eine Jahresfrist (§ 93 BVerfGG)
  • Binnen eines Jahres, genau wie bei Gesetzen
  • Binnen zwei Wochen ab Verkündung
  • Unbefristet, weil Grundrechtsschutz keine Fristen kennt

Welche Grundrechte sind vorbehaltlos gewährleistet?

  • ✓ Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
  • ✓ Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
  • ✓ Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) — sie steht unter der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG
  • Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) — sie steht unter dem Regelungsvorbehalt des Satzes 2

Welche Institute gehören zu den Schranken-Schranken?

  • ✓ Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • ✓ Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
  • ✓ Die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG)
  • ✓ Das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG)
  • Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde — sie betrifft die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, nicht die Grenzen der Einschränkung

Welche Schranken nennt die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG?

  • ✓ Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze
  • ✓ Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
  • ✓ Das Recht der persönlichen Ehre
  • Die öffentliche Ordnung als eigenständige Schranke
  • Die guten Sitten

Welche Aussagen zur objektiven Dimension der Grundrechte treffen zu?

  • ✓ Aus den Grundrechten folgen staatliche Schutzpflichten, vor allem für Leben und körperliche Unversehrtheit
  • ✓ Bei der Erfüllung von Schutzpflichten hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum; kontrolliert wird im Kern ein Untermaßverbot
  • Die objektive Wertordnung ersetzt die Abwehrfunktion der Grundrechte vollständig
  • Aus jedem Grundrecht folgt ein unmittelbar einklagbarer Anspruch auf staatliche Geldleistungen

Welche Maßnahmen kommen nach dem modernen Eingriffsbegriff als Grundrechtseingriff in Betracht?

  • ✓ Ein Verbot, das mit Befehl und Zwang durchgesetzt wird
  • ✓ Eine staatliche Warnung, die die Tätigkeit eines Unternehmens erheblich beeinträchtigt
  • ✓ Eine faktische Maßnahme, die die Grundrechtsausübung erheblich erschwert, ohne sie förmlich zu verbieten
  • Jede noch so geringfügige Unannehmlichkeit durch staatliches Handeln

Welche Aussagen zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) treffen zu?

  • ✓ Er wird nicht nach dem Schema Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung geprüft
  • ✓ Ausgangspunkt ist eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem durch denselben Hoheitsträger
  • ✓ Der Rechtfertigungsmaßstab reicht stufenlos von der Willkürkontrolle bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • Jede Ungleichbehandlung ist ohne Weiteres verfassungswidrig

Welche Voraussetzungen gehören zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde?

  • ✓ Beschwerdefähigkeit des Beschwerdeführers
  • ✓ Beschwerdebefugnis: mögliche eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
  • ✓ Grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
  • ✓ Einhaltung von Form und Frist
  • Die Zustimmung des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird

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Übungsfragen

1. Ein Bundesgesetz macht die Eröffnung einer Fahrschule davon abhängig, dass die Betreiberin eine Fachkundeprüfung besteht. F, die ohne Prüfung eine Fahrschule eröffnen will, hält das für verfassungswidrig. Auf welcher Stufe der Drei-Stufen-Theorie liegt der Eingriff in die Berufsfreiheit, und welche Anforderungen gelten für seine Rechtfertigung?

  • ✓ Es handelt sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung; sie ist gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient und verhältnismäßig ist
  • Es handelt sich um eine bloße Berufsausübungsregel, weil F den Beruf grundsätzlich ergreifen darf
  • Es handelt sich um eine objektive Zulassungsvoraussetzung, die nur zur Abwehr schwerster Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter zulässig ist
  • Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet, weil das Betreiben einer Fahrschule kein Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne ist

Lösung:

Die Fachkundeprüfung knüpft die Aufnahme des Berufs an eine persönliche Voraussetzung, die F durch eigene Anstrengung erfüllen kann — eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Nach der Drei-Stufen-Theorie ist sie zulässig, wenn sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient; hier liegen die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz der Fahrschüler nahe. Zusätzlich muss die Regelung verhältnismäßig sein.

Die Drei-Stufen-Theorie stammt aus dem Apotheken-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Berufsausübungsregeln genügen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, subjektive Zulassungsvoraussetzungen wie Prüfungen verlangen den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, objektive Zulassungsvoraussetzungen wie Bedürfnisklauseln nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter. Der Beruf ist verfassungsrechtlich weit zu verstehen als jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage — das Betreiben einer Fahrschule gehört dazu.

2. Welche Aussagen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung treffen zu?

  • ✓ Geeignet ist ein Mittel schon dann, wenn es den verfolgten Zweck fördern kann; vollständige Zweckerreichung ist nicht erforderlich
  • ✓ Erforderlich ist ein Mittel nur dann nicht, wenn ein milderes Mittel den Zweck gleich wirksam erreicht
  • ✓ In der Angemessenheit werden die Schwere des Eingriffs und das Gewicht des verfolgten Zwecks gegeneinander abgewogen
  • Ein Mittel ist schon dann nicht erforderlich, wenn irgendein milderes Mittel existiert — auch wenn dieses den Zweck schlechter erreicht
  • Auch Eingriffe in die Menschenwürde können durch überwiegende Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden

Lösung:

Zutreffend sind die Aussagen zur Geeignetheit als bloßer Zweckförderung, zum Erfordernis der gleichen Wirksamkeit des milderen Mittels und zur Abwägung in der Angemessenheit.

Die Erforderlichkeit verlangt einen Vergleich mit Alternativen, die den Zweck in gleichem Maße fördern; ein milderes, aber schwächeres Mittel muss der Staat nicht wählen — sonst könnte er seine Ziele nie voll verfolgen. Die Menschenwürde ist nach herrschender Meinung abwägungsfest: Bei ihr findet keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt, jede Antastung ist zugleich eine Verletzung.

3. Stelle den Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts dar und erkläre dabei den Unterschied zwischen einfachem Gesetzesvorbehalt, qualifiziertem Gesetzesvorbehalt und verfassungsimmanenten Schranken.

Lösung:

Die Prüfung verläuft dreistufig. Erstens der Schutzbereich: persönlich (wer geschützt ist — jedermann, nur Deutsche, juristische Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG) und sachlich (welches Verhalten oder Gut erfasst ist). Zweitens der Eingriff: klassisch jeder finale, unmittelbare, imperative Rechtsakt; nach modernem Verständnis jedes staatliche Handeln, das geschütztes Verhalten unmöglich macht oder erheblich erschwert. Drittens die verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Zunächst ist die Schranke zu bestimmen. Ein einfacher Gesetzesvorbehalt erlaubt Einschränkungen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ohne weitere Vorgaben; ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt lässt Eingriffe nur zu bestimmten Zwecken, mit bestimmten Mitteln oder in bestimmten Situationen zu. Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte sind nicht schrankenlos: Sie können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang eingeschränkt werden (verfassungsimmanente Schranken); der Ausgleich erfolgt im Wege praktischer Konkordanz, und nach herrschender Auffassung bedarf es einer gesetzlichen Konkretisierung. Anschließend wird die Rechtsgrundlage formell und materiell geprüft — Schwerpunkt Verhältnismäßigkeit, dazu Zitiergebot und Wesensgehaltsgarantie — und zuletzt die Anwendung im Einzelfall.

Volle Punkte gibt es für die klare Dreiteilung, die richtige Zuordnung der Schrankenarten mit je einem Beispiel und den Hinweis, dass vorbehaltlose Grundrechte gerade nicht schrankenlos sind. Wer verfassungsimmanente Schranken mit Schrankenlosigkeit verwechselt oder die praktische Konkordanz weglässt, verliert die Punkte der dritten Ebene.

4. Die Künstlerin K besprüht ohne Erlaubnis die Fassade eines fremden Wohnhauses großflächig mit einem Wandbild und beruft sich auf die Kunstfreiheit. Wie ist die verfassungsrechtliche Lage zu beurteilen?

  • ✓ Die Kunstfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet, aber nicht schrankenlos: Das Eigentum des Hauseigentümers ist kollidierendes Verfassungsrecht und kann das Verbot solcher Aktionen rechtfertigen
  • Die Kunstfreiheit gilt schrankenlos; K darf die Fassade besprühen
  • Der Schutzbereich ist nicht eröffnet, weil Graffiti mangels künstlerischen Niveaus keine Kunst sein können
  • Die Kunstfreiheit steht unter einfachem Gesetzesvorbehalt und kann durch jedes Gesetz eingeschränkt werden

Lösung:

Der Kunstbegriff ist offen, eine staatliche Niveaukontrolle findet nicht statt — ein Wandbild kann Kunst sein. Art. 5 Abs. 3 GG enthält jedoch keinen Gesetzesvorbehalt; einschränkbar ist die Kunstfreiheit gleichwohl durch kollidierendes Verfassungsrecht. Hier steht ihr die Eigentumsgarantie des Hauseigentümers (Art. 14 GG) gegenüber; im Wege praktischer Konkordanz ist das eigenmächtige Besprühen fremder Sachen nicht geschützt.

Teilweise wird der Konflikt schon im Schutzbereich gelöst: Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich die Kunstfreiheit nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums zur künstlerischen Entfaltung. Ob man den Konflikt im Schutzbereich oder in der Rechtfertigung verortet, ändert am Ergebnis nichts — falsch wäre nur, aus der fehlenden Schranke Schrankenlosigkeit zu folgern oder Kunst nach ihrem Niveau zu bewerten.

5. Eine Bundesbehörde warnt öffentlich vor Nahrungsergänzungsmitteln des Herstellers H, nachdem in Proben gesundheitsschädliche Verunreinigungen gefunden wurden. Der Umsatz von H bricht daraufhin ein. Welche Aussagen treffen zu?

  • ✓ Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt kein Eingriff vor, weil es an einem imperativen Rechtsakt mit Befehl und Zwang fehlt
  • ✓ Nach dem modernen Eingriffsverständnis kann die Warnung als funktionales Äquivalent eines Eingriffs zu behandeln sein, wenn sie die Tätigkeit von H erheblich beeinträchtigt
  • ✓ Das Bundesverfassungsgericht hat staatliches Informationshandeln auf zutreffender und sachlicher Grundlage teilweise schon nicht als rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff eingeordnet; diese Linie ist in der Literatur umstritten
  • Ein Grundrechtseingriff scheidet von vornherein aus, weil nur förmliche Verbote Eingriffe sein können

Lösung:

Zutreffend sind die Aussagen zum klassischen Eingriffsbegriff, zum funktionalen Äquivalent nach modernem Verständnis und zur umstrittenen Rechtsprechungslinie beim staatlichen Informationshandeln.

Die Warnung befiehlt und erzwingt nichts, wirkt aber über das Marktverhalten Dritter — ein Lehrbuchfall der mittelbar-faktischen Beeinträchtigung. In der Klausur nennst du beide Eingriffsbegriffe, stellst die Erheblichkeit der Auswirkungen fest und kennzeichnest die Rechtsprechung zum staatlichen Informationshandeln als umstritten, statt sie als unbestrittene Lösung auszugeben.

6. Eine Gemeinde vergibt die begrenzten Standplätze ihres Wochenmarkts nur an Händler, die seit mindestens zehn Jahren im Gemeindegebiet wohnen. Händler H, der erst seit zwei Jahren dort wohnt, geht leer aus. Wie ist die Regelung verfassungsrechtlich zu prüfen?

  • ✓ Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG: Es liegt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vergleichbarer Gruppen vor; der Prüfungsmaßstab reicht je nach Personenbezug und Freiheitsrelevanz von der Willkürkontrolle bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • Nach dem Schema Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung, weil Art. 3 Abs. 1 GG wie ein Freiheitsgrundrecht geprüft wird
  • Die Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG automatisch, weil jede Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist
  • Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht anwendbar, weil Gemeinden nicht grundrechtsverpflichtet sind

Lösung:

Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht nach dem Freiheitsschema geprüft. Zu bilden sind Vergleichsgruppen — Händler mit mindestens zehn Jahren Wohnsitz und alle übrigen Bewerber —, die bei der Platzvergabe ungleich behandelt werden. Anschließend ist die Rechtfertigung zu prüfen: Weil das Kriterium an die Person anknüpft und die berufliche Betätigung berührt, spricht viel für eine strengere Prüfung als die bloße Willkürkontrolle; die Gemeinde bräuchte tragfähige Gründe dafür, gerade eine so lange Wohndauer zu verlangen.

Die Gemeinde ist als Teil der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Der stufenlose Maßstab der neueren Rechtsprechung verlangt umso tragfähigere Gründe, je stärker die Differenzierung an die Person anknüpft und je mehr sie die Ausübung von Freiheitsrechten — hier der beruflichen Betätigung — erschwert. Eine Ungleichbehandlung allein begründet noch keinen Verfassungsverstoß; sie muss nur gerechtfertigt werden.

7. Zur Entlastung der Anwohner vom Lärm verbietet eine Stadt auf gesetzlicher Grundlage jedes Musizieren im Freien im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tageszeit. Straßenmusiker M hält das Verbot für unverhältnismäßig. Prüfe die Verhältnismäßigkeit des Verbots in vier Schritten.

Lösung:

Legitimer Zweck: der Schutz der Anwohner vor Lärm als Teil des Gesundheits- und Ruheschutzes — legitim. Geeignetheit: Ein vollständiges Verbot fördert diesen Zweck — gegeben. Erforderlichkeit: Als mildere Mittel kommen zeitliche Beschränkungen wie Ruhezeiten, örtliche Begrenzungen auf besonders belastete Bereiche oder Lautstärkevorgaben in Betracht. Sie belasten M weniger; zu begründen ist, ob sie den Lärmschutz gleich wirksam verwirklichen. Ein flächendeckendes Totalverbot rund um die Uhr lässt sich kaum darauf stützen, dass gezielte Beschränkungen von vornherein wirkungslos wären. Spätestens die Angemessenheit ist nicht gewahrt: Das Verbot trifft jede noch so leise Musik an jedem Ort zu jeder Zeit und steht damit außer Verhältnis zum zusätzlichen Lärmschutzgewinn gegenüber differenzierten Regelungen. Ergebnis: Das Totalverbot ist unverhältnismäßig.

Auf den ersten beiden Stufen scheitert ein Totalverbot selten, denn irgendeinen Beitrag zum Zweck leistet es fast immer. Entscheidend sind Erforderlichkeit und Angemessenheit. Sauber arbeitet, wer bei den milderen Mitteln die gleiche Wirksamkeit diskutiert, statt sie zu unterstellen, und in der Abwägung die Reichweite des Verbots — ganzes Stadtgebiet, jede Uhrzeit, jede Lautstärke — gegen das Gewicht des Lärmschutzes stellt. Welches Freiheitsrecht einschlägig ist (Berufsfreiheit bei erwerbsmäßiger Straßenmusik, Kunstfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit), durfte hier offenbleiben, weil nur die Verhältnismäßigkeit zu prüfen war.

8. Die französische Staatsangehörige F lebt in Deutschland und will hier ein Restaurant eröffnen. Eine Behörde verweigert ihr eine dafür erforderliche Erlaubnis. Auf welche Grundrechte kann sich F berufen?

  • ✓ Art. 12 Abs. 1 GG ist ein Deutschengrundrecht; F ist nach verbreiteter Auffassung über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt — ob die Berufsfreiheit wegen des Unionsrechts auf Unionsbürger zu erstrecken ist, ist umstritten
  • F kann sich unmittelbar und unstreitig auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, weil die Unterscheidung zwischen Deutschen- und Jedermannsgrundrechten aufgehoben wurde
  • F genießt als Ausländerin keinerlei Grundrechtsschutz
  • F kann sich ausschließlich auf die Menschenwürde berufen

Lösung:

Die Berufsfreiheit steht nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG allen Deutschen zu. Unionsbürger wie F werden nach verbreiteter Auffassung über die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt, die als Auffanggrundrecht jedes menschliche Verhalten erfasst. Diskutiert wird daneben, die Deutschengrundrechte wegen der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote auf Unionsbürger zu erstrecken oder Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Schutzniveau der Berufsfreiheit anzuwenden — diesen Meinungsstand solltest du in der Klausur benennen.

Die Frage betrifft die Grundrechtsberechtigung, nicht die Rechtfertigung. Wichtig ist die saubere Reihenfolge: erst feststellen, dass der persönliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres eröffnet ist, dann den Auffangschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG begründen und die Streitfrage der unionsrechtskonformen Handhabung als offen kennzeichnen. Ganz ohne Grundrechtsschutz steht F keinesfalls da.

9. Welche Aussagen zur Verfassungsbeschwerde treffen zu?

  • ✓ Vor ihrer Erhebung ist grundsätzlich der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
  • ✓ Der Beschwerdeführer muss geltend machen, möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein
  • ✓ Gegen gerichtliche Entscheidungen gilt eine Monatsfrist, unmittelbar gegen Gesetze eine Jahresfrist (§ 93 BVerfGG)
  • Das Bundesverfassungsgericht überprüft als Superrevisionsinstanz die Anwendung des einfachen Rechts in vollem Umfang
  • Jedermann kann mit der Verfassungsbeschwerde auch die Grundrechte beliebiger Dritter geltend machen

Lösung:

Zutreffend sind die Aussagen zur Rechtswegerschöpfung, zur möglichen eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit und zu den Fristen.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf: Sie setzt grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs voraus und dient nicht der allgemeinen Fehlerkontrolle. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts; die Auslegung des einfachen Rechts bleibt Sache der Fachgerichte. Eine Popularbeschwerde für fremde Rechte kennt das Grundgesetz nicht — verlangt ist die mögliche Verletzung eigener Rechte.

10. Erkläre, warum die Menschenwürde nach herrschender Meinung keiner Abwägung zugänglich ist, und grenze sie vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab.

Lösung:

Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Nach der Objektformel ist sie verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird. Weil die Verfassung die Würde als unantastbar ausgestaltet und Art. 79 Abs. 3 GG die Grundsätze des Art. 1 sogar der Verfassungsänderung entzieht, gibt es nach herrschender Meinung keine Rechtfertigungsebene: Jede Antastung ist zugleich Verletzung, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Konsequenz ist ein bewusst eng geführter Schutzbereich, damit das abwägungsfeste Grundrecht nicht zur Alltagsfigur wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt demgegenüber die engere persönliche Lebenssphäre — etwa Selbstdarstellung, Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung — und ist grundsätzlich einschränkbar und abwägungsoffen; nur sein Menschenwürdekern, der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung, bleibt jeder Abwägung entzogen.

Punkte gibt es für die Objektformel, die Begründung der Abwägungsfestigkeit aus dem Wortlaut und aus Art. 79 Abs. 3 GG, die Folge des eng geführten Schutzbereichs und die Abgrenzung: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat eine Würde-Komponente, ist aber als eigenes Grundrecht mit Schranken ausgestaltet. Wer in der Klausur reflexhaft jede Belastung zur Würdeverletzung erklärt, nimmt dem Argument seine Kraft und verschenkt die Abgrenzungspunkte.

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