Im Zivilrecht entscheidet sich die Klausur selten daran, ob ein Vertrag zustande gekommen ist — sondern daran, was passiert, wenn er nicht so abläuft wie geplant. Genau dafür ist der Allgemeine Teil des Schuldrechts zuständig: Er regelt, wer wem was schuldet, wo und wann geleistet werden muss und welche Rechte entstehen, wenn eine Leistung ausbleibt, zu spät kommt oder mangelhaft ist. Diese Zusammenfassung zum Schuldrecht AT setzt einen wirksam geschlossenen Vertrag voraus und beginnt beim Schuldverhältnis selbst — Willenserklärung, Vertragsschluss und Anfechtung gehören in den BGB AT.
Den Schwerpunkt bildet das Leistungsstörungsrecht. Du bekommst ein belastbares Schema für Leistungsstörungen: erst die Frage, ob die Leistungspflicht überhaupt noch besteht (Unmöglichkeit), dann Verzug und Schlechtleistung, dann die Rechtsfolgen. Besonders ausführlich sind die beiden Prüfungsschemata, nach denen in der Schuldrecht-Klausur tatsächlich gearbeitet wird: Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Der Unterschied zwischen beiden — der Rücktritt verlangt kein Vertretenmüssen, der Schadensersatz statt der Leistung schon — ist die Stelle, an der am häufigsten Punkte liegen bleiben.
Dazu kommen die Bausteine, die regelmäßig mitgeprüft werden: Vertretenmüssen und die Zurechnung von Erfüllungsgehilfen, Schadensrecht, Störung der Geschäftsgrundlage, Gesamtschuld, Abtretung und Schuldübernahme, AGB-Recht, Verjährung sowie Vertrag zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation. Wo eine Frage streitig ist, wird sie als Streit gekennzeichnet, statt eine Ansicht als gesichert auszugeben. Alles hier ist Prüfungswissen und keine Rechtsberatung für einen konkreten Fall. Du kannst direkt auf dieser Seite lernen oder die Inhalte kostenfrei in deinen Learnboost Account übernehmen und dort mit Spaced Repetition, Lernplan und KI-Tutor weiterarbeiten.
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Wer schuldet was, wo und wann — und was gilt, wenn nicht, zu spät oder schlecht geleistet wird? Ein wirksamer Vertrag wird vorausgesetzt; der Text ist Prüfungswissen, keine Rechtsberatung.
Kraft eines Schuldverhältnisses kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Es entsteht durch Vertrag, kraft Gesetzes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungs-, Deliktsrecht) oder vorvertraglich: Nach § 311 Abs. 2 BGB genügt schon die Vertragsanbahnung; der Anspruch aus culpa in contrahendo folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB — ob er neben dem Gewährleistungsrecht offensteht, ist umstritten.
Hauptleistungspflichten prägen den Vertragstyp und stehen im gegenseitigen Vertrag im Synallagma. Daneben stehen leistungsbezogene Nebenpflichten und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite schützen, ohne einen eigenen Leistungserfolg zu betreffen. Bei der Gattungsschuld beschränkt die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB die Schuld auf die ausgesonderte Sache. Leistungsort ist ohne Vereinbarung der Sitz des Schuldners (§ 269 BGB), Regelfall also die Holschuld; abzugrenzen sind Bring- und Schickschuld, und die Geldschuld ist nach § 270 BGB eine qualifizierte Schickschuld. Die Leistungszeit richtet sich nach § 271 BGB — im Zweifel sofort; Teilleistungen darf der Schuldner nicht aufdrängen (§ 266 BGB).
Das Schuldverhältnis erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung; ob daneben eine Tilgungsbestimmung nötig ist, ist umstritten. Die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) verlangt gegenseitige, gleichartige Forderungen und die Erklärung; sie wirkt nach § 389 BGB auf die Aufrechnungslage zurück. Der Erlass braucht einen Vertrag (§ 397 BGB), die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) hilft bei Annahmeverzug.
Oberbegriff ist die Pflichtverletzung. § 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Schadensersatznorm, das Vertretenmüssen wird dort vermutet. § 280 Abs. 2 BGB führt zum Verzögerungsschaden (§ 286 BGB), § 280 Abs. 3 BGB zum Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 bis 283 BGB). Prüfe der Reihe nach: Besteht die Leistungspflicht noch? Wurde verspätet oder schlecht geleistet? Welche Rechtsfolge will der Gläubiger?
§ 275 Abs. 1 BGB schließt den Anspruch auf die Leistung aus, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist; das wirkt kraft Gesetzes, ohne Erklärung. Zu unterscheiden sind tatsächliche und rechtliche, objektive und subjektive, anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Nur eine Einrede geben § 275 Abs. 2 BGB (grobes Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse) und § 275 Abs. 3 BGB (persönliche Unzumutbarkeit). Bei anfänglicher Unmöglichkeit bleibt der Vertrag wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB); der Schadensersatz folgt aus § 311a Abs. 2 BGB und knüpft an Kenntnis oder Kennenmüssen des Hindernisses bei Vertragsschluss an.
Ob die Gegenleistung entfällt, ist eine eigene Frage: nach § 326 Abs. 1 BGB im Grundsatz ja, mit Ausnahmen in § 326 Abs. 2 BGB — ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt der Umstand während seines Annahmeverzugs ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Gezahltes fordert er nach § 326 Abs. 4 BGB zurück, § 326 Abs. 5 BGB erlaubt den Rücktritt ohne Frist, ein Surrogat verlangt er nach § 285 BGB.
Schuldnerverzug setzt nach § 286 BGB einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch, die Nichtleistung trotz Möglichkeit und grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit voraus; kein Verzug ohne Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4 BGB). Entbehrlich ist sie nach § 286 Abs. 2 BGB etwa bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit und bei endgültiger Erfüllungsverweigerung; für Entgeltforderungen gilt die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB. Folgen sind der Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB), Verzugszinsen nach § 288 BGB und die Haftung auch für Zufall (§ 287 BGB).
Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) tritt ein, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt; Verschulden ist nicht nötig. Er begründet keinen Schadensersatzanspruch, verschiebt aber Risiko und Haftungsmaßstab: Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB), bei der Gattungsschuld geht die Gefahr über, Mehraufwendungen ersetzt § 304 BGB.
Schadensersatz neben der Leistung tritt zum Erfüllungsanspruch hinzu (Verzögerungsschaden). Schadensersatz statt der Leistung tritt an ihre Stelle: Nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt der Erfüllungsanspruch, sobald der Gläubiger ihn verlangt; deshalb ist regelmäßig eine Frist zu setzen. Schema (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB):
Die Schadensberechnung ist umstritten: Differenztheorie (überwiegend: nur der Saldo) gegen Surrogationstheorie (Gegenleistung erbringen, vollen Wert fordern).
Nach § 276 BGB sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten — strenger haftet, wer eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt: Der Maßstab ist objektiviert, individuelles Unvermögen entlastet nicht. Für Erfüllungsgehilfen — wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird — haftet der Schuldner nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden, ohne Entlastungsmöglichkeit; anders beim weisungsabhängigen Verrichtungsgehilfen, für den sich der Geschäftsherr nach § 831 BGB entlasten kann. Milderungen kennen §§ 277, 521 BGB; die Vorsatzhaftung kann nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.
Der Rücktritt setzt kein Vertretenmüssen voraus — der klassische Klausurunterschied zum Schadensersatz statt der Leistung. Schema (§ 323 BGB):
Rechtsfolge ist ein Rückgewährschuldverhältnis: Empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen sind herauszugeben (§ 346 BGB), sonst tritt Wertersatz an ihre Stelle. Nach § 325 BGB schließen Rücktritt und Schadensersatz einander nicht aus; wo die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB verläuft, ist umstritten.
§ 249 Abs. 1 BGB ordnet die Naturalrestitution an: Herzustellen ist der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; bei Personen- und Sachschäden genügt der Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB), sonst greift § 251 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ermittelt die Differenzhypothese — Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage. Entgangener Gewinn ist nach § 252 BGB ersatzfähig, immaterielle Schäden nur ausnahmsweise (§ 253 BGB). Mitverschulden führt zur Abwägung (§ 254 BGB).
§ 313 BGB greift, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien sonst anders abgeschlossen hätten und das Festhalten unzumutbar ist; § 313 Abs. 2 BGB stellt gemeinsame Fehlvorstellungen gleich. Die Norm ist subsidiär. Rechtsfolge ist zunächst die Anpassung, erst danach Rücktritt oder Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB).
Bei der Gesamtschuld kann der Gläubiger nach § 421 BGB von jedem die ganze Leistung fordern, insgesamt nur einmal; die Erfüllung wirkt für alle (§ 422 BGB), andere Tatsachen im Zweifel nur für ihn (§ 425 BGB), der Innenausgleich erfolgt nach § 426 BGB zu gleichen Anteilen. Auf Gläubigerseite stehen Teil-, Gesamt- und Mitgläubigerschaft nebeneinander. Die Abtretung (§ 398 BGB) ist ein Verfügungsvertrag zwischen altem und neuem Gläubiger; der Schuldner wirkt nicht mit und wird durch §§ 404, 407 BGB geschützt. Die befreiende Schuldübernahme braucht den Gläubiger (§§ 414, 415 BGB).
AGB sind nach § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Partei der anderen stellt. Einbezogen werden sie gegenüber Verbrauchern nur bei ausdrücklichem Hinweis, zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB); Individualabreden gehen vor (§ 305b BGB), überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB). Die Inhaltskontrolle läuft von § 309 BGB über § 308 BGB zu § 307 BGB. Unwirksame Klauseln lassen den Vertrag im Übrigen bestehen (§ 306 BGB); eine geltungserhaltende Reduktion lehnt die herrschende Meinung ab.
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder grob fahrlässig verkennt. Verhandlungen und Klage hemmen die Frist. Der Anspruch erlischt nicht: § 214 BGB gibt ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, das erhoben werden muss.
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte nach § 328 BGB ein eigenes Forderungsrecht, beim unechten darf er die Leistung nur entgegennehmen. Die richterrechtliche Drittschadensliquidation hilft, wenn Anspruch und Schaden zufällig auseinanderfallen; Fallgruppen sind mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung und Obhutsfälle. Ihre Herleitung ist umstritten, ebenso die des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Alles hier ist Klausurwissen, keine Rechtsberatung.
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Kraft eines Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Es entsteht rechtsgeschäftlich durch Vertrag, vorvertraglich nach § 311 Abs. 2 BGB durch Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte, oder kraft Gesetzes — etwa durch Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung.
Leistungsort ist nach § 269 BGB im Zweifel der Wohnsitz beziehungsweise die gewerbliche Niederlassung des Schuldners — gesetzlicher Regelfall ist also die Holschuld. Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger, bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger. Die Leistungszeit richtet sich nach § 271 BGB: Ist sie weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger sofort Leistung verlangen und der Schuldner sofort leisten.
Nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Nach der herrschenden Theorie der realen Leistungsbewirkung genügt der Leistungserfolg; ob zusätzlich eine Tilgungsbestimmung erforderlich ist, ist umstritten. Nimmt der Gläubiger etwas anderes als die geschuldete Leistung an, erlischt die Schuld nur, wenn dies an Erfüllungs statt geschieht (§ 364 Abs. 1 BGB) — bei einer Leistung erfüllungshalber bleibt sie zunächst bestehen.
Erforderlich ist eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB: Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, eine fällige und durchsetzbare Gegenforderung des Aufrechnenden und eine erfüllbare Hauptforderung. Hinzu kommt die Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). Nach § 389 BGB erlöschen beide Forderungen rückwirkend in dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Gesperrt ist die Aufrechnung unter anderem gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB).
§ 275 Abs. 1 BGB schließt den Anspruch auf die Leistung kraft Gesetzes aus, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist — der Schuldner muss dafür nichts erklären. § 275 Abs. 2 BGB (grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Leistungsinteresse des Gläubigers) und § 275 Abs. 3 BGB (persönliche Unzumutbarkeit der höchstpersönlich zu erbringenden Leistung) geben dagegen nur ein Leistungsverweigerungsrecht: Diese Einreden muss der Schuldner erheben.
Nach § 286 BGB: ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch, die Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung und grundsätzlich eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss. Die Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Nach § 286 Abs. 4 BGB tritt kein Verzug ein, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Bei Unmöglichkeit scheidet Verzug aus, weil die Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann.
Der Gläubiger kann den Verzögerungsschaden als Schadensersatz neben der Leistung verlangen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) — der Erfüllungsanspruch bleibt daneben bestehen. Hinzu kommen Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte, sowie die Haftungsverschärfung des § 287 BGB, nach der der Schuldner während des Verzugs auch für Zufall einzustehen hat. Will der Gläubiger sich vom Vertrag lösen oder Schadensersatz statt der Leistung, sind zusätzlich § 323 BGB beziehungsweise § 281 BGB zu prüfen.
Nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB in dieser Reihenfolge: 1. Schuldverhältnis. 2. Pflichtverletzung — die fällige und durchsetzbare Leistung wird nicht oder nicht wie geschuldet erbracht. 3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2 BGB. 4. Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB, das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. 5. Kein Ausschluss, etwa nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB bei unerheblicher Pflichtverletzung. Rechtsfolge ist der Ersatz des Schadens statt der Leistung; nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt der Erfüllungsanspruch, sobald der Gläubiger ihn verlangt hat.
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts Strengeres oder Milderes bestimmt oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist — strenger haftet etwa, wer eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Maßstab ist objektiviert und gruppenbezogen: Entscheidend ist, was von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises erwartet wird, nicht das individuelle Können. Die Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird; sein Verschulden rechnet § 278 BGB dem Schuldner wie eigenes zu — ein Entlastungsbeweis ist dort nicht vorgesehen, und § 278 BGB setzt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus, ist also keine eigene Anspruchsgrundlage. Der Verrichtungsgehilfe des Deliktsrechts ist dagegen weisungsabhängig in die Organisation des Geschäftsherrn eingegliedert; § 831 BGB begründet eine Haftung für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, von der sich der Geschäftsherr entlasten kann.
Nach § 323 BGB: 1. Gegenseitiger Vertrag. 2. Die fällige und durchsetzbare Leistung wird nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht. 3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB; ist die Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, ist der Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung möglich. 4. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (unerhebliche Pflichtverletzung) oder § 323 Abs. 6 BGB. 5. Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB). Ein Vertretenmüssen des Schuldners ist nicht erforderlich; nach § 325 BGB schließt der Rücktritt einen Schadensersatzanspruch nicht aus.
Grundsatz ist die Naturalrestitution: Herzustellen ist der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- und Sachschäden kann der Gläubiger stattdessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB); ist die Herstellung nicht möglich oder nicht genügend, greift der Geldersatz nach § 251 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, wird nach der Differenzhypothese ermittelt — Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage, ergänzt um normative Korrekturen. Der entgangene Gewinn ist nach § 252 BGB ersatzfähig, immaterielle Schäden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 253 BGB).
Nach § 254 BGB hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Abgewogen werden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge; der Anspruch kann gemindert werden oder ganz entfallen. Erfasst sind auch die Obliegenheiten, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen und den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Verschulden von Hilfspersonen, die der Geschädigte einsetzt, muss er sich dabei zurechnen lassen.
Wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag in Kenntnis dessen nicht oder anders geschlossen hätten und einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann; gleich steht die gemeinsame Fehlvorstellung über wesentliche Umstände (§ 313 Abs. 2 BGB). Die Norm ist subsidiär gegenüber der vereinbarten Risikoverteilung sowie dem Gewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht. Rechtsfolge ist primär die Anpassung des Vertrags; erst wenn diese nicht möglich oder unzumutbar ist, kommen Rücktritt oder — bei Dauerschuldverhältnissen — Kündigung in Betracht (§ 313 Abs. 3 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; kenntnisunabhängige Höchstfristen begrenzen den Lauf. Verhandlungen über den Anspruch und Rechtsverfolgung hemmen die Verjährung, die Hemmungszeit wird nicht mitgerechnet. Der Anspruch erlischt dadurch nicht: Der Schuldner erhält nach § 214 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, das er erheben muss, und wer trotz Verjährung leistet, kann das Geleistete nicht zurückfordern.
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte nach § 328 BGB ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden; beim unechten darf er die Leistung nur entgegennehmen. Die Drittschadensliquidation ist dagegen richterrechtlich entwickelt und hilft, wenn Anspruch und Schaden zufällig auseinanderfallen: Der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden, der Geschädigte keinen Anspruch. Anerkannte Fallgruppen sind die mittelbare Stellvertretung, die obligatorische Gefahrentlastung und die Obhutsfälle. Der Anspruchsinhaber macht dann den fremden Schaden geltend und muss den Anspruch an den Geschädigten abtreten; die dogmatische Herleitung ist umstritten. Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hat der Dritte demgegenüber einen eigenen Anspruch — auch dessen Grundlage ist streitig.
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Lernkarten übernehmenLösung:
K verlangt Schadensersatz neben der Leistung, nämlich den Verzögerungsschaden. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Entscheidend ist der Verzugseintritt: Der Anspruch war fällig und durchsetzbar, V hat trotz Möglichkeit nicht geleistet, und die Mahnung war nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; V müsste sich entlasten. Weil K weiterhin Lieferung will, bleibt der Erfüllungsanspruch bestehen — die Mietkosten treten zu ihm hinzu.
Schadensersatz statt der Leistung setzt nach § 281 BGB regelmäßig eine erfolglose Fristsetzung voraus und lässt den Erfüllungsanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB entfallen, sobald der Gläubiger ihn verlangt; das passt nicht, weil K den Schrank behalten möchte. § 823 Abs. 1 BGB schützt das Vermögen als solches nicht. § 311a Abs. 2 BGB betrifft ein Leistungshindernis, das schon bei Vertragsschluss bestand — hier war die Lieferung möglich, sie unterblieb nur.
Lösung:
Die Leistung ist nachträglich und objektiv unmöglich geworden; der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist nach § 275 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Gegenleistung ist davon getrennt zu prüfen: Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt auch der Anspruch auf den Kaufpreis, weil kein Ausnahmefall des § 326 Abs. 2 BGB vorliegt — K ist für den Blitzschlag nicht verantwortlich und befand sich nicht im Annahmeverzug. Bereits Gezahltes kann sie nach § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern. Schadensersatz statt der Leistung scheidet aus, weil V die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Bei einer Stückschuld führt der Untergang der konkreten Sache zur Unmöglichkeit; ein Beschaffungsrisiko wie bei der Gattungsschuld besteht nicht. Ein Rücktritt wäre nach § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung möglich, ist hier aber nicht nötig, weil die Gegenleistungspflicht schon kraft Gesetzes entfällt; nur für die Rückabwicklung wird auf die Rücktrittsregeln verwiesen. § 283 BGB setzt Vertretenmüssen voraus und hilft deshalb nicht. Eine Fristsetzung wäre sinnlos, weil die Leistung ohnehin nicht mehr erbracht werden kann.
Lösung:
Schadensersatz statt der Leistung wird in dieser Reihenfolge geprüft:
Der Rücktritt nach § 323 BGB verlangt einen gegenseitigen Vertrag, dieselbe Pflichtverletzung, eine erfolglose Frist oder deren Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB, das Fehlen eines Ausschlussgrundes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BGB sowie die Rücktrittserklärung nach § 349 BGB. Der zentrale Unterschied: Der Rücktritt setzt kein Vertretenmüssen voraus, der Schadensersatz statt der Leistung dagegen schon. Ist die Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, tritt beim Schadensersatz § 283 BGB an die Stelle der Fristsetzung und beim Rücktritt § 326 Abs. 5 BGB. Nach § 325 BGB schließen sich Rücktritt und Schadensersatz nicht aus.
Vollständig ist eine Antwort, die 1. beide Schemata mit ihren Prüfungspunkten wiedergibt, 2. das Vertretenmüssen als entscheidenden Unterschied benennt und 3. erklärt, wie die Fristsetzung bei Wegfall der Leistungspflicht ersetzt wird. Der häufigste Fehler besteht darin, die Fristsetzung zu übergehen: Sie gibt dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung und ist deshalb die praktisch wichtigste Hürde. Wer statt des Schadensersatzes vergebliche Aufwendungen ersetzt haben will, kann § 284 BGB heranziehen — allerdings nicht beides nebeneinander.
Lösung:
Zutreffend sind die Aussagen zum gesetzlichen Ausschluss der Leistungspflicht, zur Wirksamkeit des Vertrags bei anfänglicher Unmöglichkeit, zum Leistungsverweigerungsrecht bei grobem Missverhältnis und zum Herausgabeanspruch für das Surrogat.
Der Wegfall der Gegenleistung ist eine eigene Prüfungsstufe: § 326 Abs. 1 BGB ist der Grundsatz, § 326 Abs. 2 BGB die Ausnahme. Ist der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser während seines Annahmeverzugs ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet und der Schuldner muss sich nur ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Verlangt der Gläubiger das Surrogat nach § 285 BGB, bleibt die Gegenleistung ebenfalls bestehen, kann aber gemindert werden.
Lösung:
Zwischen M und K besteht ein Vertrag und damit ein Schuldverhältnis. Verletzt ist eine Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB: Beim Streichen darf das Eigentum des Kunden nicht beschädigt werden. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das Vertretenmüssen: G wurde mit Wissen und Wollen des M in dessen Pflichtenkreis tätig und ist damit Erfüllungsgehilfe; sein fahrlässiges Verhalten rechnet § 278 BGB dem M wie eigenes Verschulden zu. Ein Entlastungsbeweis wie im Deliktsrecht ist ausgeschlossen — sorgfältige Auswahl und Überwachung helfen M deshalb nicht.
Der Unterschied zwischen § 278 BGB und § 831 BGB ist ein Klassiker: § 278 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus und rechnet fremdes Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit zu. § 831 BGB ist dagegen eine deliktische Anspruchsgrundlage für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, von dem sich der Geschäftsherr entlasten kann; der Verrichtungsgehilfe ist zudem weisungsabhängig, der Erfüllungsgehilfe nicht notwendig. Deliktisch käme daneben ein Anspruch gegen G persönlich in Betracht. § 281 BGB passt nicht, weil der Schaden nicht an die Stelle der Leistung tritt, sondern zu ihr hinzukommt.
Lösung:
Zutreffend sind die Aussagen zum objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab, zur fehlenden Entlastung durch individuelles Unvermögen, zur Vermutung des Vertretenmüssens und zur strengeren Haftung aus Garantie oder übernommenem Beschaffungsrisiko.
Der objektivierte Maßstab schützt den Rechtsverkehr: Wer eine Aufgabe übernimmt, muss die Sorgfalt aufbringen, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises erwartet wird — Anfängerfehler entlasten deshalb nicht. Die Vorsatzhaftung ist nach § 276 Abs. 3 BGB einem Ausschluss im Voraus entzogen; sonst könnte sich der Schuldner von der Bindung an den Vertrag wirtschaftlich freizeichnen. Milder haftet nur, wem Gesetz oder Vertrag das zubilligen, etwa bei der eigenüblichen Sorgfalt nach § 277 BGB, die aber von grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Lösung:
Der Kaufvertrag ist trotz der schon bei Vertragsschluss bestehenden Unmöglichkeit wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bildes ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Leistung objektiv unmöglich ist. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung ist § 311a Abs. 2 BGB. Entscheidende Voraussetzung ist dort nicht eine Pflichtverletzung, sondern die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss: Der Anspruch entfällt, wenn der Schuldner das Hindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. V kannte den Brand zwar nicht, hatte die Meldung aber vorliegen und hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen müssen; seine Unkenntnis beruht damit auf Fahrlässigkeit. Der Anspruch besteht deshalb. Der Kaufpreis ist nach § 326 Abs. 1 BGB nicht mehr geschuldet; das ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
Vollständig ist eine Antwort, die 1. die Wirksamkeit des Vertrags trotz anfänglicher Unmöglichkeit feststellt, 2. den Wegfall der Leistungspflicht nennt, 3. § 311a Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage benennt und 4. das Kennenmüssen bei Vertragsschluss prüft. Der typische Fehler besteht darin, mit §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu arbeiten — diese Kombination passt nur, wenn die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich wird. Eine Fristsetzung ist in beiden Fällen nicht vorgesehen, weil sie nichts bewirken könnte. Wie der Schaden im gegenseitigen Vertrag zu berechnen ist, ist umstritten: Die heute überwiegend vertretene Differenztheorie stellt auf den Saldo ab, die Surrogationstheorie auf den vollen Wert bei erbrachter Gegenleistung.
Lösung:
Zutreffend sind die Aussagen zum fehlenden Erfordernis des Vertretenmüssens, zur Entbehrlichkeit der Frist bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, zum Ausschluss bei unerheblicher Pflichtverletzung und zur Ausübung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Nach § 325 BGB wird das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen; beides lässt sich kombinieren, nur darf sich der Gläubiger nicht doppelt ausgleichen. Die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB soll verhindern, dass eine Bagatelle den ganzen Vertrag zu Fall bringt; wo sie genau verläuft, ist im Einzelnen umstritten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt außerdem nach § 323 Abs. 6 BGB, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn dieser Umstand während seines Annahmeverzugs eintritt.
Lösung:
Die Herstellung des individuell angefertigten Tisches ist nach dessen Untergang unmöglich; die Leistungspflicht der V entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB. Für die Gegenleistung gilt der Grundsatz des § 326 Abs. 1 BGB hier nicht: K war im Annahmeverzug, weil V die Leistung ordnungsgemäß angeboten und K sie nicht angenommen hat. Tritt der Umstand, der zur Unmöglichkeit führt, während des Annahmeverzugs ein, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 2 BGB bestehen; V muss sich lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Hinzu kommt, dass V während des Annahmeverzugs nach § 300 Abs. 1 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat — leichte Fahrlässigkeit schadet ihr also nicht.
Der Annahmeverzug ist kein Verschuldensvorwurf und setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus. Seine Wirkungen sind trotzdem einschneidend: Haftungsmilderung nach § 300 Abs. 1 BGB, Gefahrübergang bei der Gattungsschuld, Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 304 BGB und die Möglichkeit zur Hinterlegung. Die Hinterlegung ist eine Option, keine Voraussetzung — und für einen Tisch ohnehin nicht der vorgesehene Weg. Ohne Annahmeverzug wäre der Werklohn nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen.
Lösung:
Beide Positionen beruhen auf derselben Pflichtverletzung, gehören aber zu verschiedenen Kategorien. Die Mietkosten von 2.000 Euro sind Verzögerungsschaden und damit Schadensersatz neben der Leistung: Sie entstehen allein deshalb, weil die Leistung zu spät kommt, und bestünden auch dann, wenn V am Ende noch geliefert hätte. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB; Verzug ist spätestens mit der Mahnung am 5. Mai eingetreten. Die Mehrkosten des Deckungskaufs von 5.000 Euro treten dagegen an die Stelle der Leistung: K erhält die Maschine nicht mehr von V, sondern verschafft sie sich anderweitig. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB; erforderlich war die erfolglose Fristsetzung, die K am 12. Mai vorgenommen hat. Mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung erlischt der Erfüllungsanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB. Das Vertretenmüssen wird in beiden Fällen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
Die Abgrenzung entscheidet über die zusätzlichen Voraussetzungen. Schadensersatz neben der Leistung braucht keine Fristsetzung, beim Verzögerungsschaden aber den Verzugseintritt nach § 286 BGB. Schadensersatz statt der Leistung braucht dagegen nach § 281 BGB die Fristsetzung, weil dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung zu geben ist. Der Verzögerungsschaden für die Zeit bis zum Fristablauf bleibt auch dann ersatzfähig, wenn der Gläubiger anschließend Schadensersatz statt der Leistung verlangt — die beiden Positionen decken verschiedene Zeiträume und Interessen ab. Statt des Schadensersatzes statt der Leistung könnte K auch vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen, dann aber nicht beides.
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