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Schuldrecht AT – Grundlagen

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Im Zivilrecht entscheidet sich die Klausur selten daran, ob ein Vertrag zustande gekommen ist — sondern daran, was passiert, wenn er nicht so abläuft wie geplant. Genau dafür ist der Allgemeine Teil des Schuldrechts zuständig: Er regelt, wer wem was schuldet, wo und wann geleistet werden muss und welche Rechte entstehen, wenn eine Leistung ausbleibt, zu spät kommt oder mangelhaft ist. Diese Zusammenfassung zum Schuldrecht AT setzt einen wirksam geschlossenen Vertrag voraus und beginnt beim Schuldverhältnis selbst — Willenserklärung, Vertragsschluss und Anfechtung gehören in den BGB AT.

Den Schwerpunkt bildet das Leistungsstörungsrecht. Du bekommst ein belastbares Schema für Leistungsstörungen: erst die Frage, ob die Leistungspflicht überhaupt noch besteht (Unmöglichkeit), dann Verzug und Schlechtleistung, dann die Rechtsfolgen. Besonders ausführlich sind die beiden Prüfungsschemata, nach denen in der Schuldrecht-Klausur tatsächlich gearbeitet wird: Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Der Unterschied zwischen beiden — der Rücktritt verlangt kein Vertretenmüssen, der Schadensersatz statt der Leistung schon — ist die Stelle, an der am häufigsten Punkte liegen bleiben.

Dazu kommen die Bausteine, die regelmäßig mitgeprüft werden: Vertretenmüssen und die Zurechnung von Erfüllungsgehilfen, Schadensrecht, Störung der Geschäftsgrundlage, Gesamtschuld, Abtretung und Schuldübernahme, AGB-Recht, Verjährung sowie Vertrag zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation. Wo eine Frage streitig ist, wird sie als Streit gekennzeichnet, statt eine Ansicht als gesichert auszugeben. Alles hier ist Prüfungswissen und keine Rechtsberatung für einen konkreten Fall. Du kannst direkt auf dieser Seite lernen oder die Inhalte kostenfrei in deinen Learnboost Account übernehmen und dort mit Spaced Repetition, Lernplan und KI-Tutor weiterarbeiten.

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Zusammenfassung

Wer schuldet was, wo und wann — und was gilt, wenn nicht, zu spät oder schlecht geleistet wird? Ein wirksamer Vertrag wird vorausgesetzt; der Text ist Prüfungswissen, keine Rechtsberatung.

Das Schuldverhältnis und seine Entstehung

Kraft eines Schuldverhältnisses kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Es entsteht durch Vertrag, kraft Gesetzes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungs-, Deliktsrecht) oder vorvertraglich: Nach § 311 Abs. 2 BGB genügt schon die Vertragsanbahnung; der Anspruch aus culpa in contrahendo folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB — ob er neben dem Gewährleistungsrecht offensteht, ist umstritten.

Inhalt, Ort und Zeit der Leistung

Hauptleistungspflichten prägen den Vertragstyp und stehen im gegenseitigen Vertrag im Synallagma. Daneben stehen leistungsbezogene Nebenpflichten und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite schützen, ohne einen eigenen Leistungserfolg zu betreffen. Bei der Gattungsschuld beschränkt die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB die Schuld auf die ausgesonderte Sache. Leistungsort ist ohne Vereinbarung der Sitz des Schuldners (§ 269 BGB), Regelfall also die Holschuld; abzugrenzen sind Bring- und Schickschuld, und die Geldschuld ist nach § 270 BGB eine qualifizierte Schickschuld. Die Leistungszeit richtet sich nach § 271 BGB — im Zweifel sofort; Teilleistungen darf der Schuldner nicht aufdrängen (§ 266 BGB).

Erfüllung und die übrigen Erlöschensgründe

Das Schuldverhältnis erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung; ob daneben eine Tilgungsbestimmung nötig ist, ist umstritten. Die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) verlangt gegenseitige, gleichartige Forderungen und die Erklärung; sie wirkt nach § 389 BGB auf die Aufrechnungslage zurück. Der Erlass braucht einen Vertrag (§ 397 BGB), die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) hilft bei Annahmeverzug.

Leistungsstörungen: das Grundgerüst

Oberbegriff ist die Pflichtverletzung. § 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Schadensersatznorm, das Vertretenmüssen wird dort vermutet. § 280 Abs. 2 BGB führt zum Verzögerungsschaden (§ 286 BGB), § 280 Abs. 3 BGB zum Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 bis 283 BGB). Prüfe der Reihe nach: Besteht die Leistungspflicht noch? Wurde verspätet oder schlecht geleistet? Welche Rechtsfolge will der Gläubiger?

Unmöglichkeit

§ 275 Abs. 1 BGB schließt den Anspruch auf die Leistung aus, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist; das wirkt kraft Gesetzes, ohne Erklärung. Zu unterscheiden sind tatsächliche und rechtliche, objektive und subjektive, anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Nur eine Einrede geben § 275 Abs. 2 BGB (grobes Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse) und § 275 Abs. 3 BGB (persönliche Unzumutbarkeit). Bei anfänglicher Unmöglichkeit bleibt der Vertrag wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB); der Schadensersatz folgt aus § 311a Abs. 2 BGB und knüpft an Kenntnis oder Kennenmüssen des Hindernisses bei Vertragsschluss an.

Ob die Gegenleistung entfällt, ist eine eigene Frage: nach § 326 Abs. 1 BGB im Grundsatz ja, mit Ausnahmen in § 326 Abs. 2 BGB — ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt der Umstand während seines Annahmeverzugs ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Gezahltes fordert er nach § 326 Abs. 4 BGB zurück, § 326 Abs. 5 BGB erlaubt den Rücktritt ohne Frist, ein Surrogat verlangt er nach § 285 BGB.

Verzug des Schuldners und Gläubigerverzug

Schuldnerverzug setzt nach § 286 BGB einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch, die Nichtleistung trotz Möglichkeit und grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit voraus; kein Verzug ohne Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4 BGB). Entbehrlich ist sie nach § 286 Abs. 2 BGB etwa bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit und bei endgültiger Erfüllungsverweigerung; für Entgeltforderungen gilt die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB. Folgen sind der Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB), Verzugszinsen nach § 288 BGB und die Haftung auch für Zufall (§ 287 BGB).

Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) tritt ein, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt; Verschulden ist nicht nötig. Er begründet keinen Schadensersatzanspruch, verschiebt aber Risiko und Haftungsmaßstab: Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB), bei der Gattungsschuld geht die Gefahr über, Mehraufwendungen ersetzt § 304 BGB.

Schadensersatz statt und neben der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung tritt zum Erfüllungsanspruch hinzu (Verzögerungsschaden). Schadensersatz statt der Leistung tritt an ihre Stelle: Nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt der Erfüllungsanspruch, sobald der Gläubiger ihn verlangt; deshalb ist regelmäßig eine Frist zu setzen. Schema (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB):

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung: fällige und durchsetzbare Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht
  3. Erfolglose angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung — oder Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2 BGB; bei Wegfall der Leistungspflicht gilt § 283 BGB, bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311a Abs. 2 BGB
  4. Vertretenmüssen (§§ 276, 278 BGB), nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet
  5. Kein Ausschluss, etwa nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB bei unerheblicher Pflichtverletzung
  6. Rechtsfolge: Schaden statt der Leistung; alternativ Aufwendungsersatz (§ 284 BGB)

Die Schadensberechnung ist umstritten: Differenztheorie (überwiegend: nur der Saldo) gegen Surrogationstheorie (Gegenleistung erbringen, vollen Wert fordern).

Vertretenmüssen

Nach § 276 BGB sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten — strenger haftet, wer eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt: Der Maßstab ist objektiviert, individuelles Unvermögen entlastet nicht. Für Erfüllungsgehilfen — wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird — haftet der Schuldner nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden, ohne Entlastungsmöglichkeit; anders beim weisungsabhängigen Verrichtungsgehilfen, für den sich der Geschäftsherr nach § 831 BGB entlasten kann. Milderungen kennen §§ 277, 521 BGB; die Vorsatzhaftung kann nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.

Rücktritt

Der Rücktritt setzt kein Vertretenmüssen voraus — der klassische Klausurunterschied zum Schadensersatz statt der Leistung. Schema (§ 323 BGB):

  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fällige und durchsetzbare Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
  3. Erfolglose angemessene Frist — entbehrlich nach § 323 Abs. 2 BGB bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, beim relativen Fixgeschäft und bei besonderen Umständen; bei Wegfall der Leistungspflicht genügt § 326 Abs. 5 BGB
  4. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (unerhebliche Pflichtverletzung) oder § 323 Abs. 6 BGB
  5. Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB)

Rechtsfolge ist ein Rückgewährschuldverhältnis: Empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen sind herauszugeben (§ 346 BGB), sonst tritt Wertersatz an ihre Stelle. Nach § 325 BGB schließen Rücktritt und Schadensersatz einander nicht aus; wo die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB verläuft, ist umstritten.

Schadensrecht

§ 249 Abs. 1 BGB ordnet die Naturalrestitution an: Herzustellen ist der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; bei Personen- und Sachschäden genügt der Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB), sonst greift § 251 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ermittelt die Differenzhypothese — Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage. Entgangener Gewinn ist nach § 252 BGB ersatzfähig, immaterielle Schäden nur ausnahmsweise (§ 253 BGB). Mitverschulden führt zur Abwägung (§ 254 BGB).

Störung der Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB greift, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien sonst anders abgeschlossen hätten und das Festhalten unzumutbar ist; § 313 Abs. 2 BGB stellt gemeinsame Fehlvorstellungen gleich. Die Norm ist subsidiär. Rechtsfolge ist zunächst die Anpassung, erst danach Rücktritt oder Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB).

Mehrheiten, Abtretung und Schuldübernahme

Bei der Gesamtschuld kann der Gläubiger nach § 421 BGB von jedem die ganze Leistung fordern, insgesamt nur einmal; die Erfüllung wirkt für alle (§ 422 BGB), andere Tatsachen im Zweifel nur für ihn (§ 425 BGB), der Innenausgleich erfolgt nach § 426 BGB zu gleichen Anteilen. Auf Gläubigerseite stehen Teil-, Gesamt- und Mitgläubigerschaft nebeneinander. Die Abtretung (§ 398 BGB) ist ein Verfügungsvertrag zwischen altem und neuem Gläubiger; der Schuldner wirkt nicht mit und wird durch §§ 404, 407 BGB geschützt. Die befreiende Schuldübernahme braucht den Gläubiger (§§ 414, 415 BGB).

AGB-Recht und Verjährung

AGB sind nach § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Partei der anderen stellt. Einbezogen werden sie gegenüber Verbrauchern nur bei ausdrücklichem Hinweis, zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB); Individualabreden gehen vor (§ 305b BGB), überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB). Die Inhaltskontrolle läuft von § 309 BGB über § 308 BGB zu § 307 BGB. Unwirksame Klauseln lassen den Vertrag im Übrigen bestehen (§ 306 BGB); eine geltungserhaltende Reduktion lehnt die herrschende Meinung ab.

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder grob fahrlässig verkennt. Verhandlungen und Klage hemmen die Frist. Der Anspruch erlischt nicht: § 214 BGB gibt ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, das erhoben werden muss.

Dritte im Schuldverhältnis

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte nach § 328 BGB ein eigenes Forderungsrecht, beim unechten darf er die Leistung nur entgegennehmen. Die richterrechtliche Drittschadensliquidation hilft, wenn Anspruch und Schaden zufällig auseinanderfallen; Fallgruppen sind mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung und Obhutsfälle. Ihre Herleitung ist umstritten, ebenso die des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Alles hier ist Klausurwissen, keine Rechtsberatung.

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Was ist ein Schuldverhältnis, und woraus kann es entstehen?

Kraft eines Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Es entsteht rechtsgeschäftlich durch Vertrag, vorvertraglich nach § 311 Abs. 2 BGB durch Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte, oder kraft Gesetzes — etwa durch Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung.

Welche Aussagen zu den Pflichten aus einem Schuldverhältnis treffen zu?

  • ✓ Hauptleistungspflichten prägen den Vertragstyp und stehen im gegenseitigen Vertrag im Synallagma
  • ✓ Leistungsbezogene Nebenpflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung
  • ✓ Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB schützen die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Seite, ohne einen eigenen Leistungserfolg zu betreffen
  • Rücksichtnahmepflichten entstehen frühestens mit dem wirksamen Vertragsschluss
  • Die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht kann niemals einen Schadensersatzanspruch auslösen

Aus welchen Normen ergibt sich der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo?

  • ✓ Aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB — das vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht bereits mit Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten
  • Aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, weil eine Leistungspflicht verletzt wird
  • Aus § 823 Abs. 1 BGB, weil vor Vertragsschluss nur Deliktsrecht gilt
  • Aus §§ 812 ff. BGB, weil noch kein Rechtsgrund besteht

Was gilt für Leistungsort und Leistungszeit, wenn die Parteien nichts vereinbart haben?

Leistungsort ist nach § 269 BGB im Zweifel der Wohnsitz beziehungsweise die gewerbliche Niederlassung des Schuldners — gesetzlicher Regelfall ist also die Holschuld. Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger, bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger. Die Leistungszeit richtet sich nach § 271 BGB: Ist sie weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger sofort Leistung verlangen und der Schuldner sofort leisten.

Wie ist die Geldschuld einzuordnen?

  • ✓ Als qualifizierte Schickschuld: Der Schuldner trägt nach § 270 BGB Gefahr und Kosten der Übermittlung, der Leistungsort bleibt aber bei ihm
  • Als reine Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger
  • Als Holschuld: Der Gläubiger muss das Geld beim Schuldner abholen
  • Als Wahlschuld, weil der Schuldner den Übermittlungsweg frei wählen darf

Wann erlischt ein Schuldverhältnis durch Erfüllung?

Nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Nach der herrschenden Theorie der realen Leistungsbewirkung genügt der Leistungserfolg; ob zusätzlich eine Tilgungsbestimmung erforderlich ist, ist umstritten. Nimmt der Gläubiger etwas anderes als die geschuldete Leistung an, erlischt die Schuld nur, wenn dies an Erfüllungs statt geschieht (§ 364 Abs. 1 BGB) — bei einer Leistung erfüllungshalber bleibt sie zunächst bestehen.

Welche der folgenden Vorgänge bringen eine Forderung zum Erlöschen?

  • ✓ Die Erfüllung durch Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger
  • ✓ Die wirksam erklärte Aufrechnung, soweit sich die Forderungen decken
  • ✓ Der Erlassvertrag nach § 397 BGB
  • ✓ Die Hinterlegung, wenn das Recht zur Rücknahme ausgeschlossen ist
  • Der Eintritt der Verjährung, weil der Anspruch danach nicht mehr durchsetzbar ist
  • Der einseitige Verzicht des Gläubigers ohne Zustimmung des Schuldners

Welche Voraussetzungen hat die Aufrechnung, und wie wirkt sie?

Erforderlich ist eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB: Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, eine fällige und durchsetzbare Gegenforderung des Aufrechnenden und eine erfüllbare Hauptforderung. Hinzu kommt die Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). Nach § 389 BGB erlöschen beide Forderungen rückwirkend in dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Gesperrt ist die Aufrechnung unter anderem gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB).

Wie wirken die drei Absätze des § 275 BGB?

§ 275 Abs. 1 BGB schließt den Anspruch auf die Leistung kraft Gesetzes aus, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist — der Schuldner muss dafür nichts erklären. § 275 Abs. 2 BGB (grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Leistungsinteresse des Gläubigers) und § 275 Abs. 3 BGB (persönliche Unzumutbarkeit der höchstpersönlich zu erbringenden Leistung) geben dagegen nur ein Leistungsverweigerungsrecht: Diese Einreden muss der Schuldner erheben.

Welche Erscheinungsformen der Unmöglichkeit gibt es?

  • ✓ Objektive Unmöglichkeit: Niemand kann die Leistung erbringen
  • ✓ Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): Nur gerade dieser Schuldner kann nicht leisten
  • ✓ Rechtliche Unmöglichkeit: Der geschuldete Erfolg kann aus Rechtsgründen nicht eintreten
  • ✓ Anfängliche Unmöglichkeit: Das Leistungshindernis besteht schon bei Vertragsschluss
  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Die Leistung ist für den Schuldner teurer geworden als kalkuliert

Wie wirkt sich die Unmöglichkeit auf die Gegenleistung im gegenseitigen Vertrag aus?

  • ✓ Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt im Grundsatz nach § 326 Abs. 1 BGB; § 326 Abs. 2 BGB macht davon Ausnahmen, etwa bei überwiegender Verantwortlichkeit des Gläubigers oder bei Annahmeverzug
  • Die Gegenleistung bleibt immer bestehen, weil der Vertrag wirksam geschlossen wurde
  • Die Gegenleistung entfällt nur dann, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat
  • Über die Gegenleistung entscheidet allein der Rücktritt; ohne Rücktrittserklärung bleibt sie geschuldet

Ein Vertrag wird über eine Leistung geschlossen, die schon bei Vertragsschluss unmöglich ist. Wie ist die Lage?

  • ✓ Der Vertrag ist wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB); die Leistungspflicht entfällt nach § 275 BGB, der Schadensersatz richtet sich nach § 311a Abs. 2 BGB und knüpft an die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss an
  • Der Vertrag ist nichtig, weil niemand zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann
  • Der Vertrag ist schwebend unwirksam, bis das Leistungshindernis entfällt
  • Der Vertrag ist wirksam, ein Schadensersatzanspruch ist aber in jedem Fall ausgeschlossen

Welche Voraussetzungen hat der Schuldnerverzug?

Nach § 286 BGB: ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch, die Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung und grundsätzlich eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss. Die Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Nach § 286 Abs. 4 BGB tritt kein Verzug ein, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Bei Unmöglichkeit scheidet Verzug aus, weil die Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann.

In welchen Fällen ist eine Mahnung entbehrlich?

  • ✓ Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
  • ✓ Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig
  • ✓ Der Leistung geht ein Ereignis voraus, von dem an sich die Leistungszeit nach einer angemessenen Frist berechnen lässt
  • ✓ Bei einer Entgeltforderung sind 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung verstrichen; gegenüber Verbrauchern allerdings nur bei entsprechendem Hinweis
  • Der Gläubiger hat mündlich statt schriftlich gemahnt
  • Der Schuldner hat die Rechnung unstreitig erhalten, aber noch nicht geöffnet

Welche Folgen hat der Schuldnerverzug?

Der Gläubiger kann den Verzögerungsschaden als Schadensersatz neben der Leistung verlangen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) — der Erfüllungsanspruch bleibt daneben bestehen. Hinzu kommen Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte, sowie die Haftungsverschärfung des § 287 BGB, nach der der Schuldner während des Verzugs auch für Zufall einzustehen hat. Will der Gläubiger sich vom Vertrag lösen oder Schadensersatz statt der Leistung, sind zusätzlich § 323 BGB beziehungsweise § 281 BGB zu prüfen.

Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 288 BGB?

  • ✓ Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  • Immer vier Prozent des Rechnungsbetrags pro Jahr
  • Immer neun Prozent des Rechnungsbetrags pro Jahr, unabhängig von den Beteiligten
  • Sie richten sich stets nach der Vereinbarung; ohne Vereinbarung gibt es keine Verzugszinsen

Welche Aussagen zum Gläubigerverzug (Annahmeverzug) treffen zu?

  • ✓ Er setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus
  • ✓ Regelmäßig ist ein tatsächliches Angebot der Leistung erforderlich; ein wörtliches Angebot genügt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
  • ✓ Die Haftung des Schuldners ist während des Annahmeverzugs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 300 Abs. 1 BGB)
  • ✓ Der Schuldner kann Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB)
  • Der Annahmeverzug begründet für sich genommen einen Schadensersatzanspruch des Schuldners

Wie prüfst du den Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung?

Nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB in dieser Reihenfolge: 1. Schuldverhältnis. 2. Pflichtverletzung — die fällige und durchsetzbare Leistung wird nicht oder nicht wie geschuldet erbracht. 3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2 BGB. 4. Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB, das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. 5. Kein Ausschluss, etwa nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB bei unerheblicher Pflichtverletzung. Rechtsfolge ist der Ersatz des Schadens statt der Leistung; nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt der Erfüllungsanspruch, sobald der Gläubiger ihn verlangt hat.

Welche Schadensposition ist Schadensersatz neben der Leistung?

  • ✓ Die Mietkosten für ein Ersatzgerät während der verspäteten Lieferung, wenn der Käufer weiterhin Lieferung verlangt
  • Die Mehrkosten eines Deckungskaufs, nachdem der Käufer die Lieferung endgültig nicht mehr will
  • Der entgangene Weiterverkaufsgewinn, den der Käufer anstelle der Lieferung geltend macht
  • Der Wert der Leistung, die der Verkäufer wegen Unmöglichkeit nicht mehr erbringen kann

Welchen Sorgfaltsmaßstab legt § 276 BGB an?

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts Strengeres oder Milderes bestimmt oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist — strenger haftet etwa, wer eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Maßstab ist objektiviert und gruppenbezogen: Entscheidend ist, was von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises erwartet wird, nicht das individuelle Können. Die Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.

Worin unterscheidet sich der Erfüllungsgehilfe vom Verrichtungsgehilfen?

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird; sein Verschulden rechnet § 278 BGB dem Schuldner wie eigenes zu — ein Entlastungsbeweis ist dort nicht vorgesehen, und § 278 BGB setzt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus, ist also keine eigene Anspruchsgrundlage. Der Verrichtungsgehilfe des Deliktsrechts ist dagegen weisungsabhängig in die Organisation des Geschäftsherrn eingegliedert; § 831 BGB begründet eine Haftung für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, von der sich der Geschäftsherr entlasten kann.

Welche Aussagen zu Haftungsmilderungen und Haftungsverschärfungen treffen zu?

  • ✓ Wer nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat, wird von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht frei (§ 277 BGB)
  • ✓ Während des Annahmeverzugs des Gläubigers haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB)
  • ✓ Während des Schuldnerverzugs hat der Schuldner auch für Zufall einzustehen (§ 287 BGB)
  • ✓ Der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB)
  • Die Haftung wegen Vorsatzes kann im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden

Wie prüfst du den Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung?

Nach § 323 BGB: 1. Gegenseitiger Vertrag. 2. Die fällige und durchsetzbare Leistung wird nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht. 3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB; ist die Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, ist der Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung möglich. 4. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (unerhebliche Pflichtverletzung) oder § 323 Abs. 6 BGB. 5. Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB). Ein Vertretenmüssen des Schuldners ist nicht erforderlich; nach § 325 BGB schließt der Rücktritt einen Schadensersatzanspruch nicht aus.

Ein Werkstück geht ohne Verschulden beider Seiten unter, bevor es geliefert werden kann. Kann der Besteller zurücktreten?

  • ✓ Ja — der Rücktritt setzt kein Vertretenmüssen voraus; ist die Leistungspflicht nach § 275 BGB weggefallen, genügt § 326 Abs. 5 BGB und eine Fristsetzung ist entbehrlich
  • Nein — ohne Vertretenmüssen des Schuldners ist ein Rücktritt ausgeschlossen
  • Nur, wenn er zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat
  • Nur, wenn er zugleich Schadensersatz statt der Leistung verlangt

Welche Rechtsfolge hat der wirksame Rücktritt?

  • ✓ Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis: Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB); ist die Rückgewähr ausgeschlossen, tritt Wertersatz an ihre Stelle (§ 346 Abs. 2 BGB)
  • Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig, sodass sich die Rückabwicklung nach dem Bereicherungsrecht richtet
  • Der Rücktritt beseitigt den Vertrag und schließt jeden Schadensersatzanspruch aus
  • Der Rücktritt wird erst mit gerichtlicher Bestätigung wirksam

Wie bestimmst du Art und Umfang des Schadensersatzes?

Grundsatz ist die Naturalrestitution: Herzustellen ist der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- und Sachschäden kann der Gläubiger stattdessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB); ist die Herstellung nicht möglich oder nicht genügend, greift der Geldersatz nach § 251 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, wird nach der Differenzhypothese ermittelt — Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage, ergänzt um normative Korrekturen. Der entgangene Gewinn ist nach § 252 BGB ersatzfähig, immaterielle Schäden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 253 BGB).

Wie wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten aus?

Nach § 254 BGB hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Abgewogen werden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge; der Anspruch kann gemindert werden oder ganz entfallen. Erfasst sind auch die Obliegenheiten, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen und den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Verschulden von Hilfspersonen, die der Geschädigte einsetzt, muss er sich dabei zurechnen lassen.

Wann greift § 313 BGB, und welche Rechtsfolge hat er?

Wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag in Kenntnis dessen nicht oder anders geschlossen hätten und einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann; gleich steht die gemeinsame Fehlvorstellung über wesentliche Umstände (§ 313 Abs. 2 BGB). Die Norm ist subsidiär gegenüber der vereinbarten Risikoverteilung sowie dem Gewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht. Rechtsfolge ist primär die Anpassung des Vertrags; erst wenn diese nicht möglich oder unzumutbar ist, kommen Rücktritt oder — bei Dauerschuldverhältnissen — Kündigung in Betracht (§ 313 Abs. 3 BGB).

Welche Aussagen zur Gesamtschuld treffen zu?

  • ✓ Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, insgesamt aber nur einmal (§ 421 BGB)
  • ✓ Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen (§ 422 BGB)
  • ✓ Im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 BGB)
  • ✓ Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, geht dessen Forderung gegen die übrigen auf ihn über (§ 426 Abs. 2 BGB)
  • Andere Tatsachen als die Erfüllung, etwa eine Mahnung oder die Verjährung, wirken im Zweifel für und gegen alle Gesamtschuldner

Welche Aussagen zur Abtretung treffen zu?

  • ✓ Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger; der Schuldner muss nicht mitwirken (§ 398 BGB)
  • ✓ Akzessorische Sicherungsrechte gehen mit der Forderung auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB)
  • ✓ Der Schuldner behält die Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB)
  • ✓ Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, wird er nach § 407 BGB frei
  • Eine Forderung ist auch dann abtretbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger inhaltlich etwas völlig anderes wäre

Was ist für eine befreiende Schuldübernahme erforderlich?

  • ✓ Immer eine Mitwirkung des Gläubigers — entweder als Vertragspartner des Übernehmers (§ 414 BGB) oder durch Genehmigung der Vereinbarung zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB)
  • Nur eine Einigung zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer; der Gläubiger ist nicht zu beteiligen
  • Eine Einigung aller drei Beteiligten in notarieller Form
  • Nur eine Anzeige an den Gläubiger, der binnen zwei Wochen widersprechen kann

Welche Aussagen zum AGB-Recht treffen zu?

  • ✓ AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB)
  • ✓ Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur bei ausdrücklichem Hinweis, zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB)
  • ✓ Individuell ausgehandelte Abreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB)
  • ✓ Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB)
  • Ist eine Klausel unwirksam, wird sie nach herrschender Meinung auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt
  • Mit der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel ist der gesamte Vertrag unwirksam

Was musst du zur regelmäßigen Verjährung wissen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; kenntnisunabhängige Höchstfristen begrenzen den Lauf. Verhandlungen über den Anspruch und Rechtsverfolgung hemmen die Verjährung, die Hemmungszeit wird nicht mitgerechnet. Der Anspruch erlischt dadurch nicht: Der Schuldner erhält nach § 214 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, das er erheben muss, und wer trotz Verjährung leistet, kann das Geleistete nicht zurückfordern.

Was verbirgt sich hinter dem Vertrag zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation?

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte nach § 328 BGB ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden; beim unechten darf er die Leistung nur entgegennehmen. Die Drittschadensliquidation ist dagegen richterrechtlich entwickelt und hilft, wenn Anspruch und Schaden zufällig auseinanderfallen: Der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden, der Geschädigte keinen Anspruch. Anerkannte Fallgruppen sind die mittelbare Stellvertretung, die obligatorische Gefahrentlastung und die Obhutsfälle. Der Anspruchsinhaber macht dann den fremden Schaden geltend und muss den Anspruch an den Geschädigten abtreten; die dogmatische Herleitung ist umstritten. Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hat der Dritte demgegenüber einen eigenen Anspruch — auch dessen Grundlage ist streitig.

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Übungsfragen

1. Möbelhändler V und Kundin K vereinbaren schriftlich, dass der bestellte Schrank am 1. März geliefert wird. V liefert nicht und meldet sich auch nicht. K mietet für drei Wochen einen Ersatzschrank und will diese Kosten ersetzt bekommen; den bestellten Schrank will sie weiterhin haben. Worauf stützt sie ihren Anspruch, und welche Voraussetzung ist hier entscheidend?

  • ✓ Auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB als Verzögerungsschaden; eine Mahnung war entbehrlich, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war
  • Auf §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB; ohne vorherige Fristsetzung besteht kein Anspruch
  • Auf § 823 Abs. 1 BGB, weil das Vermögen der K verletzt worden ist
  • Auf § 311a Abs. 2 BGB, weil die Lieferung schon bei Vertragsschluss nicht möglich war

Lösung:

K verlangt Schadensersatz neben der Leistung, nämlich den Verzögerungsschaden. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Entscheidend ist der Verzugseintritt: Der Anspruch war fällig und durchsetzbar, V hat trotz Möglichkeit nicht geleistet, und die Mahnung war nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; V müsste sich entlasten. Weil K weiterhin Lieferung will, bleibt der Erfüllungsanspruch bestehen — die Mietkosten treten zu ihm hinzu.

Schadensersatz statt der Leistung setzt nach § 281 BGB regelmäßig eine erfolglose Fristsetzung voraus und lässt den Erfüllungsanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB entfallen, sobald der Gläubiger ihn verlangt; das passt nicht, weil K den Schrank behalten möchte. § 823 Abs. 1 BGB schützt das Vermögen als solches nicht. § 311a Abs. 2 BGB betrifft ein Leistungshindernis, das schon bei Vertragsschluss bestand — hier war die Lieferung möglich, sie unterblieb nur.

2. Händler V verkauft Bäckerei K eine bestimmte gebrauchte Knetmaschine und lässt sich den Kaufpreis vorab überweisen. Vor der Übergabe zerstört ein Blitzschlag die Maschine; niemand hat den Vorfall zu vertreten. Wie ist die Lage?

  • ✓ Die Leistungspflicht des V entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB; den gezahlten Kaufpreis kann K nach § 326 Abs. 4 BGB nach den Vorschriften über den Rücktritt zurückverlangen
  • V bleibt zur Lieferung verpflichtet, weil er bei einer bestimmten Sache stets das Beschaffungsrisiko trägt
  • K muss den Kaufpreis zahlen, kann aber Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB verlangen
  • K kann sich nur lösen, wenn sie V zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat

Lösung:

Die Leistung ist nachträglich und objektiv unmöglich geworden; der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist nach § 275 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Gegenleistung ist davon getrennt zu prüfen: Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt auch der Anspruch auf den Kaufpreis, weil kein Ausnahmefall des § 326 Abs. 2 BGB vorliegt — K ist für den Blitzschlag nicht verantwortlich und befand sich nicht im Annahmeverzug. Bereits Gezahltes kann sie nach § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern. Schadensersatz statt der Leistung scheidet aus, weil V die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Bei einer Stückschuld führt der Untergang der konkreten Sache zur Unmöglichkeit; ein Beschaffungsrisiko wie bei der Gattungsschuld besteht nicht. Ein Rücktritt wäre nach § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung möglich, ist hier aber nicht nötig, weil die Gegenleistungspflicht schon kraft Gesetzes entfällt; nur für die Rückabwicklung wird auf die Rücktrittsregeln verwiesen. § 283 BGB setzt Vertretenmüssen voraus und hilft deshalb nicht. Eine Fristsetzung wäre sinnlos, weil die Leistung ohnehin nicht mehr erbracht werden kann.

3. Stelle das Prüfungsschema für den Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB dar und erkläre, worin es sich vom Rücktritt nach § 323 BGB unterscheidet.

Lösung:

Schadensersatz statt der Leistung wird in dieser Reihenfolge geprüft:

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung: Die fällige und durchsetzbare Leistung wird nicht oder nicht wie geschuldet erbracht
  3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2 BGB
  4. Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB, das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird
  5. Kein Ausschluss, etwa nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB bei unerheblicher Pflichtverletzung
  6. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens statt der Leistung; nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt der Erfüllungsanspruch, sobald der Gläubiger ihn verlangt hat

Der Rücktritt nach § 323 BGB verlangt einen gegenseitigen Vertrag, dieselbe Pflichtverletzung, eine erfolglose Frist oder deren Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB, das Fehlen eines Ausschlussgrundes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BGB sowie die Rücktrittserklärung nach § 349 BGB. Der zentrale Unterschied: Der Rücktritt setzt kein Vertretenmüssen voraus, der Schadensersatz statt der Leistung dagegen schon. Ist die Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, tritt beim Schadensersatz § 283 BGB an die Stelle der Fristsetzung und beim Rücktritt § 326 Abs. 5 BGB. Nach § 325 BGB schließen sich Rücktritt und Schadensersatz nicht aus.

Vollständig ist eine Antwort, die 1. beide Schemata mit ihren Prüfungspunkten wiedergibt, 2. das Vertretenmüssen als entscheidenden Unterschied benennt und 3. erklärt, wie die Fristsetzung bei Wegfall der Leistungspflicht ersetzt wird. Der häufigste Fehler besteht darin, die Fristsetzung zu übergehen: Sie gibt dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung und ist deshalb die praktisch wichtigste Hürde. Wer statt des Schadensersatzes vergebliche Aufwendungen ersetzt haben will, kann § 284 BGB heranziehen — allerdings nicht beides nebeneinander.

4. Welche Aussagen zur Unmöglichkeit treffen zu?

  • ✓ § 275 Abs. 1 BGB schließt den Anspruch auf die Leistung kraft Gesetzes aus; der Schuldner muss dafür keine Einrede erheben
  • ✓ Ein Vertrag über eine schon bei Vertragsschluss unmögliche Leistung ist gleichwohl wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB)
  • ✓ Bei grobem Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Leistungsinteresse gibt § 275 Abs. 2 BGB dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht
  • ✓ Erlangt der Schuldner für den untergegangenen Gegenstand einen Ersatz, kann der Gläubiger dessen Herausgabe verlangen (§ 285 BGB)
  • Mit dem Wegfall der Leistungspflicht entfällt ausnahmslos auch der Anspruch auf die Gegenleistung

Lösung:

Zutreffend sind die Aussagen zum gesetzlichen Ausschluss der Leistungspflicht, zur Wirksamkeit des Vertrags bei anfänglicher Unmöglichkeit, zum Leistungsverweigerungsrecht bei grobem Missverhältnis und zum Herausgabeanspruch für das Surrogat.

Der Wegfall der Gegenleistung ist eine eigene Prüfungsstufe: § 326 Abs. 1 BGB ist der Grundsatz, § 326 Abs. 2 BGB die Ausnahme. Ist der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser während seines Annahmeverzugs ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet und der Schuldner muss sich nur ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Verlangt der Gläubiger das Surrogat nach § 285 BGB, bleibt die Gegenleistung ebenfalls bestehen, kann aber gemindert werden.

5. Malerbetrieb M hat sich verpflichtet, die Wohnung des Kunden K zu streichen. Der bei M angestellte Geselle G stellt eine offene Farbdose unachtsam auf die Arbeitsplatte; sie kippt um und beschädigt die Einbauküche. M weist nach, dass er G sorgfältig ausgewählt und regelmäßig überwacht hat. Welche Anspruchsgrundlage trägt den Anspruch des K gegen M, und welche Voraussetzung entscheidet?

  • ✓ § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB; das Verschulden des G rechnet § 278 BGB dem M wie eigenes zu, ein Entlastungsbeweis ist dort nicht vorgesehen
  • § 831 BGB; M haftet nicht, weil ihm der Entlastungsbeweis gelungen ist
  • § 280 Abs. 1 BGB; M haftet nicht, weil ihn kein eigenes Verschulden trifft
  • §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB; ohne Fristsetzung besteht kein Anspruch

Lösung:

Zwischen M und K besteht ein Vertrag und damit ein Schuldverhältnis. Verletzt ist eine Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB: Beim Streichen darf das Eigentum des Kunden nicht beschädigt werden. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das Vertretenmüssen: G wurde mit Wissen und Wollen des M in dessen Pflichtenkreis tätig und ist damit Erfüllungsgehilfe; sein fahrlässiges Verhalten rechnet § 278 BGB dem M wie eigenes Verschulden zu. Ein Entlastungsbeweis wie im Deliktsrecht ist ausgeschlossen — sorgfältige Auswahl und Überwachung helfen M deshalb nicht.

Der Unterschied zwischen § 278 BGB und § 831 BGB ist ein Klassiker: § 278 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus und rechnet fremdes Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit zu. § 831 BGB ist dagegen eine deliktische Anspruchsgrundlage für vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, von dem sich der Geschäftsherr entlasten kann; der Verrichtungsgehilfe ist zudem weisungsabhängig, der Erfüllungsgehilfe nicht notwendig. Deliktisch käme daneben ein Anspruch gegen G persönlich in Betracht. § 281 BGB passt nicht, weil der Schaden nicht an die Stelle der Leistung tritt, sondern zu ihr hinzukommt.

6. Welche Aussagen zum Vertretenmüssen treffen zu?

  • ✓ Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt; der Maßstab wird objektiviert bestimmt
  • ✓ Wer sich auf sein individuell geringeres Können beruft, wird dadurch grundsätzlich nicht entlastet
  • ✓ Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet; der Schuldner muss sich entlasten
  • ✓ Eine strengere Haftung kann sich aus einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos ergeben
  • Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner im Voraus erlassen werden

Lösung:

Zutreffend sind die Aussagen zum objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab, zur fehlenden Entlastung durch individuelles Unvermögen, zur Vermutung des Vertretenmüssens und zur strengeren Haftung aus Garantie oder übernommenem Beschaffungsrisiko.

Der objektivierte Maßstab schützt den Rechtsverkehr: Wer eine Aufgabe übernimmt, muss die Sorgfalt aufbringen, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises erwartet wird — Anfängerfehler entlasten deshalb nicht. Die Vorsatzhaftung ist nach § 276 Abs. 3 BGB einem Ausschluss im Voraus entzogen; sonst könnte sich der Schuldner von der Bindung an den Vertrag wirtschaftlich freizeichnen. Milder haftet nur, wem Gesetz oder Vertrag das zubilligen, etwa bei der eigenüblichen Sorgfalt nach § 277 BGB, die aber von grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

7. Galerist V verkauft Sammlerin K am 3. Mai ein bestimmtes Gemälde. Beide wissen nicht, dass das Bild in der Nacht zuvor bei einem Brand im Lager zerstört wurde; V hatte die Schadensmeldung seines Lagerdienstes an diesem Morgen ungelesen beiseitegelegt. K hat den Kaufpreis noch nicht gezahlt und verlangt Schadensersatz. Nenne die Anspruchsgrundlage und prüfe die entscheidende Voraussetzung.

Lösung:

Der Kaufvertrag ist trotz der schon bei Vertragsschluss bestehenden Unmöglichkeit wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bildes ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Leistung objektiv unmöglich ist. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung ist § 311a Abs. 2 BGB. Entscheidende Voraussetzung ist dort nicht eine Pflichtverletzung, sondern die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss: Der Anspruch entfällt, wenn der Schuldner das Hindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. V kannte den Brand zwar nicht, hatte die Meldung aber vorliegen und hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen müssen; seine Unkenntnis beruht damit auf Fahrlässigkeit. Der Anspruch besteht deshalb. Der Kaufpreis ist nach § 326 Abs. 1 BGB nicht mehr geschuldet; das ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

Vollständig ist eine Antwort, die 1. die Wirksamkeit des Vertrags trotz anfänglicher Unmöglichkeit feststellt, 2. den Wegfall der Leistungspflicht nennt, 3. § 311a Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage benennt und 4. das Kennenmüssen bei Vertragsschluss prüft. Der typische Fehler besteht darin, mit §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zu arbeiten — diese Kombination passt nur, wenn die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich wird. Eine Fristsetzung ist in beiden Fällen nicht vorgesehen, weil sie nichts bewirken könnte. Wie der Schaden im gegenseitigen Vertrag zu berechnen ist, ist umstritten: Die heute überwiegend vertretene Differenztheorie stellt auf den Saldo ab, die Surrogationstheorie auf den vollen Wert bei erbrachter Gegenleistung.

8. Welche Aussagen zum Rücktritt nach § 323 BGB treffen zu?

  • ✓ Der Rücktritt setzt kein Vertretenmüssen des Schuldners voraus
  • ✓ Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
  • ✓ Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen
  • ✓ Der Rücktritt wird durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt
  • Wer zurücktritt, verliert damit jeden Schadensersatzanspruch

Lösung:

Zutreffend sind die Aussagen zum fehlenden Erfordernis des Vertretenmüssens, zur Entbehrlichkeit der Frist bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, zum Ausschluss bei unerheblicher Pflichtverletzung und zur Ausübung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Nach § 325 BGB wird das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen; beides lässt sich kombinieren, nur darf sich der Gläubiger nicht doppelt ausgleichen. Die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB soll verhindern, dass eine Bagatelle den ganzen Vertrag zu Fall bringt; wo sie genau verläuft, ist im Einzelnen umstritten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt außerdem nach § 323 Abs. 6 BGB, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn dieser Umstand während seines Annahmeverzugs eintritt.

9. Schreinerin V hat für Kunde K einen Tisch als Einzelanfertigung hergestellt; vereinbart war die Abholung an einem festen Tag. V bietet den Tisch an diesem Tag ordnungsgemäß zur Abholung an, K erscheint nicht und meldet sich zwei Wochen lang nicht. In dieser Zeit wird der Tisch durch einen Wasserrohrbruch in der Werkstatt zerstört; V trifft daran allenfalls leichte Fahrlässigkeit. Muss K den Werklohn zahlen?

  • ✓ Ja — der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt nach § 326 Abs. 2 BGB bestehen, weil der Umstand während des Annahmeverzugs eingetreten ist; zudem haftet V nach § 300 Abs. 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • Nein — mit dem Untergang des Tisches entfällt die Gegenleistung ausnahmslos nach § 326 Abs. 1 BGB
  • Nein — K schuldet nichts, weil V die Zerstörung fahrlässig verursacht hat
  • Ja, aber nur, wenn V den Tisch zuvor hinterlegt hatte

Lösung:

Die Herstellung des individuell angefertigten Tisches ist nach dessen Untergang unmöglich; die Leistungspflicht der V entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB. Für die Gegenleistung gilt der Grundsatz des § 326 Abs. 1 BGB hier nicht: K war im Annahmeverzug, weil V die Leistung ordnungsgemäß angeboten und K sie nicht angenommen hat. Tritt der Umstand, der zur Unmöglichkeit führt, während des Annahmeverzugs ein, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 2 BGB bestehen; V muss sich lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Hinzu kommt, dass V während des Annahmeverzugs nach § 300 Abs. 1 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat — leichte Fahrlässigkeit schadet ihr also nicht.

Der Annahmeverzug ist kein Verschuldensvorwurf und setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus. Seine Wirkungen sind trotzdem einschneidend: Haftungsmilderung nach § 300 Abs. 1 BGB, Gefahrübergang bei der Gattungsschuld, Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 304 BGB und die Möglichkeit zur Hinterlegung. Die Hinterlegung ist eine Option, keine Voraussetzung — und für einen Tisch ohnehin nicht der vorgesehene Weg. Ohne Annahmeverzug wäre der Werklohn nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen.

10. Zulieferer V soll Betrieb K eine Maschine bis zum 30. April liefern. V liefert nicht. K mahnt am 5. Mai und setzt am 12. Mai eine angemessene Frist bis zum 26. Mai. V liefert weiterhin nicht. K mietet vom 6. bis zum 30. Mai eine Ersatzmaschine für 2.000 Euro und beschafft die Maschine anschließend bei einem anderen Anbieter für 5.000 Euro mehr als vereinbart. Ordne beide Positionen den richtigen Anspruchsgrundlagen zu und begründe die Zuordnung.

Lösung:

Beide Positionen beruhen auf derselben Pflichtverletzung, gehören aber zu verschiedenen Kategorien. Die Mietkosten von 2.000 Euro sind Verzögerungsschaden und damit Schadensersatz neben der Leistung: Sie entstehen allein deshalb, weil die Leistung zu spät kommt, und bestünden auch dann, wenn V am Ende noch geliefert hätte. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB; Verzug ist spätestens mit der Mahnung am 5. Mai eingetreten. Die Mehrkosten des Deckungskaufs von 5.000 Euro treten dagegen an die Stelle der Leistung: K erhält die Maschine nicht mehr von V, sondern verschafft sie sich anderweitig. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB; erforderlich war die erfolglose Fristsetzung, die K am 12. Mai vorgenommen hat. Mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung erlischt der Erfüllungsanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB. Das Vertretenmüssen wird in beiden Fällen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

Die Abgrenzung entscheidet über die zusätzlichen Voraussetzungen. Schadensersatz neben der Leistung braucht keine Fristsetzung, beim Verzögerungsschaden aber den Verzugseintritt nach § 286 BGB. Schadensersatz statt der Leistung braucht dagegen nach § 281 BGB die Fristsetzung, weil dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung zu geben ist. Der Verzögerungsschaden für die Zeit bis zum Fristablauf bleibt auch dann ersatzfähig, wenn der Gläubiger anschließend Schadensersatz statt der Leistung verlangt — die beiden Positionen decken verschiedene Zeiträume und Interessen ab. Statt des Schadensersatzes statt der Leistung könnte K auch vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen, dann aber nicht beides.

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