Buchführung wirkt anfangs wie eine Sammlung willkürlicher Regeln: Soll steht links, Haben rechts, Aktivkonten funktionieren so und Passivkonten genau andersherum. Dahinter steckt aber ein einziges Prinzip. Jeder Geschäftsvorfall verändert das Vermögen an genau zwei Stellen, und danach muss die Bilanz wieder aufgehen. Wer diesen Zusammenhang einmal durchschaut hat, muss Buchungssätze nicht auswendig lernen, sondern kann sie aus der Bilanzgleichung herleiten.
Genau darauf zielen die Einführungsmodule in BWL ab. Abgefragt werden selten reine Definitionen, sondern die Einordnung konkreter Vorgänge: Ist der Kauf eines Firmenwagens auf Ziel eine Bilanzverlängerung oder ein Aktivtausch? Auf welches Konto gehört die Umsatzsteuer aus einer Eingangsrechnung über 2.380 Euro? Warum mindert eine Privatentnahme das Eigenkapital, aber nicht den Gewinn? Diese Zusammenfassung zur Buchführung geht die prüfungsrelevanten Bausteine der Reihe nach durch – Rechtsgrundlagen und GoB, Inventur, Inventar und Bilanz, Bestands- und Erfolgskonten, Buchungssätze, Umsatzsteuer, Abschreibungen, Rechnungsabgrenzung und den Jahresabschluss.
Die Lernkarten darunter sind so geschnitten, wie in der Klausur gefragt wird: Soll und Haben sicher zuordnen, T-Konten korrekt abschließen, einfache und zusammengesetzte Buchungssätze bilden, Zahllast und Abschreibung ausrechnen. Die Übungsfragen schildern jeweils eine Situation und verlangen die Einordnung – mit Musterlösung, Rechenweg und einer Erklärung, warum die naheliegenden Alternativen nicht stimmen. Besonders lohnend sind dabei die Stellen, an denen sich Fehler häufen: die Verwechslung von Vorsteuer und Umsatzsteuer, die zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr und die Frage, welche Vorgänge überhaupt erfolgswirksam sind. Du kannst alles direkt hier durcharbeiten oder die Inhalte kostenfrei in deinen Learnboost Account übernehmen und dort mit Spaced Repetition, Lernplan und KI-Tutor weiterlernen.
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Die Buchführung erfasst alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens planmäßig, lückenlos und sachlich geordnet in Zahlen. Aus ihr entstehen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Wer die wenigen Grundprinzipien beherrscht – Bilanzgleichung, Kontenarten sowie Soll und Haben –, kann praktisch jeden Buchungssatz herleiten.
Die Buchführung erfüllt vier Aufgaben: Selbstinformation über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Rechenschaft gegenüber Dritten wie Gläubigern und Banken, Grundlage der Besteuerung und Beweisfunktion bei Streitigkeiten.
Die zentrale Vorschrift ist § 238 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Steuerlich knüpft § 140 AO an diese Pflicht an. Kleine Einzelkaufleute befreit § 241a HGB: Wer an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweist, darf statt einer Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufstellen. Kapitalgesellschaften sind als Formkaufleute stets buchführungspflichtig.
Die GoB sind teils kodifiziert, teils gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die wichtigsten:
Die drei Begriffe werden gern verwechselt. Die Inventur ist die Tätigkeit: die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag (§ 240 HGB). Das Inventar ist das Ergebnis: ein ausführliches Verzeichnis in Staffelform, das Vermögen und Schulden einzeln auflistet und daraus das Reinvermögen ableitet. Die Bilanz ist die verdichtete Kurzfassung in Kontoform – links die Aktiva als Mittelverwendung, rechts die Passiva als Mittelherkunft, nur Werte, keine Mengen. Neben der Stichtagsinventur erlaubt das HGB die verlegte Inventur (drei Monate vor bis zwei Monate nach dem Stichtag, § 241 Abs. 3 HGB) sowie die permanente Inventur und die Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 und 2 HGB).
Die Aktivseite ist nach zunehmender Liquidität geordnet: erst das Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark), dann das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Bank, Kasse). Die Passivseite folgt der abnehmenden Fristigkeit: Eigenkapital, Rückstellungen, langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten. Es gilt immer die Bilanzgleichung: Summe der Aktiva = Summe der Passiva. Das Eigenkapital ist dabei die Restgröße: Eigenkapital = Vermögen − Schulden.
Jeder Geschäftsvorfall lässt sich einem von vier Grundfällen zuordnen:
Weil man nicht nach jedem Vorfall eine neue Bilanz aufstellen kann, wird die Bilanz in Konten aufgelöst. Ein Konto wird als T-Konto dargestellt: Soll ist schlicht die linke, Haben die rechte Seite. Beide Begriffe sind reine Formalbezeichnungen – „Haben“ heißt nicht Guthaben und „Soll“ keine Schuld. Auf einem Aktivkonto stehen Anfangsbestand und Zugänge im Soll, die Abgänge im Haben; der Schlussbestand erscheint als ausgleichender Saldo auf der Habenseite. Auf einem Passivkonto ist es spiegelbildlich: Anfangsbestand und Zugänge im Haben, Abgänge im Soll, Schlussbestand als Saldo im Soll. Merkregel: Der Anfangsbestand steht immer auf der Bilanzseite, auf der auch das Konto selbst steht.
Ein Buchungssatz wird immer in der Form „Soll an Haben“ geschrieben: zuerst das Konto mit der Sollbuchung, nach dem Wort „an“ das Konto mit der Habenbuchung. Vier Fragen führen zuverlässig zum Ergebnis: Welche Konten sind betroffen? Sind es Bestands- oder Erfolgskonten, aktiv oder passiv? Liegt ein Zugang oder ein Abgang vor? Auf welcher Seite ist deshalb zu buchen?
Ein einfacher Buchungssatz berührt genau zwei Konten, etwa „Bank 500 Euro an Kasse 500 Euro“. Ein zusammengesetzter Buchungssatz berührt mehr als zwei – typischerweise durch die Umsatzsteuer. In jedem Fall gilt: Die Summe der Sollbeträge entspricht der Summe der Habenbeträge. Genau darauf beruht die Bezeichnung doppelte Buchführung: Jeder Vorfall wird auf mindestens zwei Konten erfasst, und der Erfolg lässt sich auf zwei Wegen ermitteln – über den Eigenkapitalvergleich und über die Gewinn- und Verlustrechnung. Festgehalten werden die Buchungen im Grundbuch (Journal) chronologisch und im Hauptbuch sachlich auf den einzelnen Sachkonten.
Aufwendungen mindern das Eigenkapital, Erträge mehren es. Statt jede dieser Veränderungen direkt auf dem Eigenkapitalkonto zu buchen, sammelt man sie auf Erfolgskonten – Unterkonten des Eigenkapitals. Aufwendungen werden im Soll gebucht, Erträge im Haben. Erfolgskonten haben keinen Anfangsbestand, weil sie nur die Veränderungen einer Periode erfassen.
Zum Abschluss werden die Aufwandskonten über „Gewinn- und Verlustkonto an Aufwandskonto“ und die Ertragskonten über „Ertragskonto an Gewinn- und Verlustkonto“ abgeschlossen. Überwiegen die Erträge, liegt ein Gewinn vor; der ausgleichende Saldo steht im Soll und wird mit „Gewinn- und Verlustkonto an Eigenkapital“ übertragen. Bei einem Verlust lautet der Satz umgekehrt.
Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und damit erfolgsneutral. Beim Einkauf ist die gezahlte Steuer Vorsteuer: eine Forderung gegenüber dem Finanzamt und damit ein aktives Bestandskonto. Beim Verkauf ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer eine Verbindlichkeit, also ein passives Bestandskonto. Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent.
Zieleinkauf über 2.000 Euro netto: 2.000 × 0,19 = 380 Euro Umsatzsteuer, Rechnungsbetrag 2.380 Euro. Der zusammengesetzte Buchungssatz lautet Wareneingang 2.000 Euro und Vorsteuer 380 Euro an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.380 Euro. Zielverkauf über 5.000 Euro netto: 5.000 × 0,19 = 950 Euro, Rechnungsbetrag 5.950 Euro, Buchungssatz Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.950 Euro an Umsatzerlöse 5.000 Euro und Umsatzsteuer 950 Euro.
Daraus ergibt sich die Zahllast: vereinnahmte Umsatzsteuer minus abziehbare Vorsteuer, also 950 − 380 = 570 Euro. Verrechnet wird mit „Umsatzsteuer an Vorsteuer“, der Restbetrag mit „Umsatzsteuer an Bank“. Ist die Vorsteuer höher, entsteht ein Vorsteuerüberhang und damit ein Erstattungsanspruch. Den Nettobetrag rechnet man aus dem Bruttobetrag heraus, indem man durch 1,19 teilt: 2.380 ÷ 1,19 = 2.000 Euro.
Abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens werden planmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Basis sind die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB: Anschaffungspreis plus Anschaffungsnebenkosten minus Anschaffungspreisminderungen. Beispiel: Listenpreis 50.000 Euro netto, 10 Prozent Rabatt (5.000 Euro), Transport 1.500 Euro, Montage 2.000 Euro – die Anschaffungskosten betragen 50.000 − 5.000 + 1.500 + 2.000 = 48.500 Euro. Die Vorsteuer bleibt außen vor, weil sie erstattet wird.
Bei linearer Abschreibung wird jedes Jahr derselbe Betrag verrechnet: 48.500 ÷ 10 Jahre = 4.850 Euro. Der Buchungssatz lautet „Abschreibungen auf Sachanlagen 4.850 Euro an Maschinen 4.850 Euro“. Im Anschaffungsjahr wird zeitanteilig abgeschrieben: Eine am 1. April angeschaffte Anlage mit 24.000 Euro Anschaffungskosten und fünf Jahren Nutzungsdauer ergibt eine Jahresrate von 4.800 Euro, im ersten Jahr aber nur 4.800 × 9/12 = 3.600 Euro. Bei geometrisch-degressiver Abschreibung wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet; die Beträge sinken von Jahr zu Jahr und der Restbuchwert erreicht rechnerisch nie null. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist zusätzlich außerplanmäßig abzuschreiben.
Zahlungen halten sich nicht an Geschäftsjahre. Damit Aufwand und Ertrag in der richtigen Periode landen, werden Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) entsteht, wenn eine Ausgabe vor dem Stichtag Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellt (§ 250 Abs. 1 HGB). Beispiel: Am 1. Oktober wird eine Jahresprämie von 2.400 Euro im Voraus gezahlt. Pro Monat entfallen 200 Euro; für Oktober bis Dezember bleiben 600 Euro Aufwand im alten Jahr, die restlichen neun Monate mit 1.800 Euro werden abgegrenzt: „Aktive Rechnungsabgrenzung 1.800 Euro an Versicherungsaufwand 1.800 Euro“. Spiegelbildlich steht ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) für Einnahmen vor dem Stichtag, die erst danach Ertrag sind (§ 250 Abs. 2 HGB) – etwa im Dezember vereinnahmte Miete für Januar.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das Privatkonto als Unterkonto des Eigenkapitals geführt. Eine Barentnahme von 800 Euro wird mit „Privat 800 Euro an Kasse 800 Euro“ gebucht; zum Jahresende schließt „Eigenkapital an Privat“ das Konto ab. Entscheidend für die Klausur: Entnahmen sind kein Aufwand, sondern Kapitalverwendung – sie mindern das Eigenkapital, nicht aber den über die Gewinn- und Verlustrechnung ermittelten Gewinn. Daraus folgt die Formel für den Eigenkapitalvergleich: Gewinn = Eigenkapital am Jahresende − Eigenkapital am Jahresanfang + Entnahmen − Einlagen. Beispiel: 135.000 − 120.000 + 30.000 − 5.000 = 40.000 Euro Gewinn.
Der Jahreskreislauf verläuft in fünf Schritten. Erstens werden die Bestandskonten über das Eröffnungsbilanzkonto (EBK) eröffnet – mit „Aktivkonto an EBK“ und „EBK an Passivkonto“; das EBK ist das Spiegelbild der Eröffnungsbilanz. Zweitens laufen die Geschäftsvorfälle des Jahres in Grund- und Hauptbuch. Drittens folgen die vorbereitenden Abschlussbuchungen: Abschreibungen, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen und Bestandsveränderungen. Viertens werden die Erfolgskonten über die Gewinn- und Verlustrechnung abgeschlossen und deren Saldo auf das Eigenkapital übertragen. Fünftens gehen die Bestandskonten in das Schlussbilanzkonto (SBK) – „SBK an Aktivkonto“ und „Passivkonto an SBK“ –, aus dem die Schlussbilanz entsteht.
Frage antippen, um die Antwort aufzudecken.
Die planmäßige, lückenlose und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens in Zahlen. Sie dient der Selbstinformation über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Rechenschaft gegenüber Dritten wie Gläubigern und Finanzamt, als Grundlage der Besteuerung und als Beweismittel.
Beide konkretisieren das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatz realisiert sind. Nach dem Imparitätsprinzip müssen vorhersehbare Verluste und Risiken bereits berücksichtigt werden, bevor sie eingetreten sind. Gewinne und Verluste werden also ungleich – imparitätisch – behandelt.
Die Inventur ist die Tätigkeit: die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag. Das Inventar ist das daraus entstehende ausführliche Verzeichnis in Staffelform mit Mengen und Werten. Die Bilanz ist die verdichtete Gegenüberstellung in Kontoform: Aktiva links, Passiva rechts, nur Werte und nur Gruppen.
Summe der Aktiva = Summe der Passiva. Das Eigenkapital ist die Restgröße auf der Passivseite: Eigenkapital = Vermögen − Schulden. Es zeigt, welcher Teil des Vermögens nach Abzug des Fremdkapitals dem Unternehmer gehört.
Soll ist die linke, Haben die rechte Seite eines Kontos. Beide Begriffe sind reine Formalbezeichnungen ohne inhaltliche Wertung: „Haben“ heißt nicht Guthaben und „Soll“ keine Schuld. Auf welcher Seite gebucht wird, hängt allein von der Kontenart und davon ab, ob ein Zugang oder ein Abgang vorliegt.
Aktivkonto: Anfangsbestand und Zugänge im Soll, Abgänge im Haben, Schlussbestand als ausgleichender Saldo im Haben. Passivkonto spiegelbildlich: Anfangsbestand und Zugänge im Haben, Abgänge im Soll, Schlussbestand als Saldo im Soll. Der Anfangsbestand steht immer auf der Seite, auf der das Konto auch in der Bilanz steht.
Ein Buchungssatz lautet immer „Soll an Haben“: zuerst das Konto mit der Sollbuchung, nach dem Wort „an“ das Konto mit der Habenbuchung. Ein einfacher Buchungssatz berührt genau zwei Konten, ein zusammengesetzter mehr als zwei – etwa „Wareneingang 2.000 Euro und Vorsteuer 380 Euro an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.380 Euro“. In beiden Fällen muss die Summe der Sollbeträge der Summe der Habenbeträge entsprechen.
Aufwendungen mindern das Eigenkapital, Erträge mehren es. Statt jede Veränderung direkt auf dem Eigenkapitalkonto zu buchen, sammelt man sie getrennt – so bleibt erkennbar, woraus der Erfolg entstanden ist. Aufwendungen werden im Soll gebucht, Erträge im Haben. Erfolgskonten haben keinen Anfangsbestand, weil sie nur die Veränderungen einer Periode erfassen.
Aufwandskonten über „Gewinn- und Verlustkonto an Aufwandskonto“, Ertragskonten über „Ertragskonto an Gewinn- und Verlustkonto“. Überwiegen die Erträge, liegt ein Gewinn vor und der Saldo wird mit „Gewinn- und Verlustkonto an Eigenkapital“ übertragen. Bei einem Verlust lautet der Buchungssatz „Eigenkapital an Gewinn- und Verlustkonto“.
Wareneingang 2.000 Euro und Vorsteuer 380 Euro an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.380 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt 2.000 × 0,19 = 380 Euro, der Rechnungsbetrag damit 2.380 Euro.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.950 Euro an Umsatzerlöse 5.000 Euro und Umsatzsteuer 950 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt 5.000 × 0,19 = 950 Euro, der Rechnungsbetrag damit 5.950 Euro. Ertrag sind nur die 5.000 Euro.
Zahllast = vereinnahmte Umsatzsteuer − abziehbare Vorsteuer. Beispiel: 950 Euro Umsatzsteuer aus Verkäufen minus 380 Euro Vorsteuer aus Einkäufen ergeben 570 Euro Zahllast. Ist die Vorsteuer höher, entsteht ein Vorsteuerüberhang und damit ein Erstattungsanspruch.
Anschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten − Anschaffungspreisminderungen. Beispiel: Listenpreis 50.000 Euro netto, 10 Prozent Rabatt (5.000 Euro), Transport 1.500 Euro, Montage 2.000 Euro ergeben 50.000 − 5.000 + 1.500 + 2.000 = 48.500 Euro. Die Vorsteuer zählt bei Vorsteuerabzugsberechtigung nicht dazu, weil sie erstattet wird.
Linear wird jedes Jahr derselbe Betrag verrechnet: Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer. Geometrisch-degressiv wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet – die Beträge sinken von Jahr zu Jahr und der Restbuchwert erreicht rechnerisch nie null. Gebucht wird nach der direkten Methode „Abschreibungen auf Sachanlagen an Maschinen“.
Ein ARAP entsteht, wenn eine Ausgabe vor dem Abschlussstichtag Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellt (§ 250 Abs. 1 HGB) – etwa eine im Dezember im Voraus gezahlte Versicherungsprämie. Ein PRAP entsteht spiegelbildlich, wenn eine Einnahme vor dem Stichtag erst danach Ertrag ist (§ 250 Abs. 2 HGB) – etwa im Dezember vereinnahmte Miete für Januar. Der ARAP steht auf der Aktivseite, der PRAP auf der Passivseite.
Weil sie kein Aufwand ist, sondern Kapitalverwendung. Sie wird auf dem Privatkonto erfasst, einem Unterkonto des Eigenkapitals, und mindert beim Abschluss über „Eigenkapital an Privat“ das Eigenkapital. Der über die Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Gewinn bleibt davon unberührt.
Privat 800 Euro an Kasse 800 Euro. Zum Jahresende wird das Privatkonto nicht über die GuV, sondern direkt über das Eigenkapital abgeschlossen: Eigenkapital 800 Euro an Privat 800 Euro.
Eröffnet werden sie über das Eröffnungsbilanzkonto (EBK) mit „Aktivkonto an EBK“ und „EBK an Passivkonto“; das EBK ist das Spiegelbild der Eröffnungsbilanz. Abgeschlossen werden sie über das Schlussbilanzkonto (SBK) mit „SBK an Aktivkonto“ und „Passivkonto an SBK“, aus dem die Schlussbilanz entsteht.
Lösung:
Wareneingang 4.000 Euro und Vorsteuer 760 Euro an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.760 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt 4.000 × 0,19 = 760 Euro, der Rechnungsbetrag damit 4.760 Euro.
Beim Einkauf ist die Umsatzsteuer für das Unternehmen Vorsteuer: eine Forderung gegenüber dem Finanzamt und damit ein aktives Bestandskonto, das im Soll zunimmt. Wareneingang und Vorsteuer stehen deshalb gemeinsam im Soll, die Verbindlichkeit über den Bruttobetrag im Haben – ein zusammengesetzter Buchungssatz. Die Variante ohne getrennten Steuerausweis bläht den Wareneinsatz um 760 Euro auf. Die Variante mit dem Konto Umsatzsteuer verwechselt Eingangs- mit Ausgangsseite: Umsatzsteuer entsteht erst beim Verkauf. Der umgekehrte Buchungssatz dreht Soll und Haben und würde eine Rücksendung abbilden.
Lösung:
Es handelt sich um eine Bilanzverkürzung (Aktiv-Passiv-Minderung). Der Buchungssatz lautet: Darlehen 12.000 Euro an Bank 12.000 Euro. Auf beiden Bilanzseiten sinkt je ein Posten um 12.000 Euro, die Bilanzsumme geht entsprechend zurück.
Eine Tilgung ist Kapitalrückzahlung, kein Werteverzehr. Sie berührt ausschließlich Bestandskonten und damit weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch den Gewinn – Aufwand entsteht nur durch die Zinsen. Weil ein Aktiv- und ein Passivposten gleichzeitig abnehmen, liegt eine Aktiv-Passiv-Minderung vor. Ein Aktivtausch käme nur infrage, wenn zwei Aktivposten betroffen wären, etwa bei einer Barabhebung vom Bankkonto.
Lösung:
Zutreffend sind die Aussagen zu § 238 HGB, zum sachverständigen Dritten und zum Belegprinzip. Die Aussage zum Vorsichtsprinzip ist falsch.
Das Vorsichtsprinzip wirkt genau andersherum: Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatz realisiert sind, während das Imparitätsprinzip verlangt, vorhersehbare Verluste bereits vorher zu berücksichtigen. Die übrigen drei Aussagen geben § 238 HGB und das Belegprinzip zutreffend wieder.
Lösung:
Soll ist die linke, Haben die rechte Seite eines Kontos. Beide Begriffe sind reine Formalbezeichnungen und sagen nichts über Guthaben oder Schulden aus. Auf einem Aktivkonto stehen der Anfangsbestand und alle Zugänge im Soll, die Abgänge im Haben; der Schlussbestand erscheint als ausgleichender Saldo auf der Habenseite. Abgeschlossen wird über das Schlussbilanzkonto mit „Schlussbilanzkonto an Aktivkonto“. Auf einem Passivkonto ist es spiegelbildlich: Anfangsbestand und Zugänge stehen im Haben, Abgänge im Soll, der Schlussbestand erscheint als Saldo im Soll, und der Abschluss lautet „Passivkonto an Schlussbilanzkonto“. Merkregel: Der Anfangsbestand steht immer auf der Seite, auf der das Konto auch in der Bilanz steht. In jedem Buchungssatz gilt außerdem, dass die Summe der Sollbeträge der Summe der Habenbeträge entspricht.
Eine vollständige Antwort nennt (1) Soll = links und Haben = rechts ohne inhaltliche Wertung, (2) die Seitenzuordnung von Anfangsbestand, Zugängen und Abgängen für beide Kontenarten, (3) die Lage des Schlussbestands als ausgleichenden Saldo auf der jeweils schwächeren Seite und (4) die Abschlussbuchung über das Schlussbilanzkonto.
Lösung:
2.280 Euro. Die vereinnahmte Umsatzsteuer beträgt 30.000 × 0,19 = 5.700 Euro, die abziehbare Vorsteuer 18.000 × 0,19 = 3.420 Euro. Die Zahllast ist die Differenz: 5.700 − 3.420 = 2.280 Euro.
Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten: Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, die gezahlte Vorsteuer eine Forderung. Verrechnet wird mit „Umsatzsteuer an Vorsteuer“, die verbleibenden 2.280 Euro werden überwiesen. Zur Kontrolle: Das entspricht 19 Prozent auf die Wertschöpfung von 30.000 − 18.000 = 12.000 Euro. Die Einzelbeträge 5.700 Euro und 3.420 Euro sind nur die Traglast beziehungsweise die Vorsteuer für sich genommen; ihre Summe wäre der doppelte Fehler, weil dabei addiert statt verrechnet wird.
Lösung:
Zutreffend sind die Sollbuchung der Aufwendungen, der fehlende Anfangsbestand der Erfolgskonten und der Buchungssatz zur Gewinnübertragung. Die Aussage zu den Privatentnahmen ist falsch.
Privatentnahmen sind kein Aufwand, sondern Kapitalverwendung. Sie laufen über das Privatkonto, ein Unterkonto des Eigenkapitals, und werden mit „Eigenkapital an Privat“ abgeschlossen – der über die Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Gewinn bleibt unberührt. Aufwendungen mindern dagegen das Eigenkapital und werden deshalb wie eine Sollbuchung auf dem Eigenkapitalkonto im Soll erfasst. Weil Erfolgskonten jede Periode bei null beginnen, haben sie keinen Anfangsbestand. Bei einem Gewinn überwiegt die Habenseite der GuV, der ausgleichende Saldo steht im Soll und wird auf das Eigenkapital übertragen.
Lösung:
3.600 Euro. Die volle Jahresrate beträgt 24.000 ÷ 5 = 4.800 Euro. Da die Maschine erst ab April genutzt wird, entfallen auf das Anschaffungsjahr neun Monate: 4.800 × 9/12 = 3.600 Euro. Der Buchungssatz lautet „Abschreibungen auf Sachanlagen 3.600 Euro an Maschinen 3.600 Euro“.
Zeitanteilige Abschreibung (pro rata temporis) bedeutet monatsgenaue Aufteilung, wobei der Anschaffungsmonat voll mitzählt – von April bis Dezember sind das neun Monate. Der volle Jahresbetrag von 4.800 Euro wäre nur bei Anschaffung im Januar richtig. Der Restbuchwert zum Jahresende beträgt 24.000 − 3.600 = 20.400 Euro.
Lösung:
Aktive Rechnungsabgrenzung 1.800 Euro an Versicherungsaufwand 1.800 Euro. Von den 2.400 Euro entfallen 200 Euro auf jeden Monat. Oktober bis Dezember sind drei Monate und damit 600 Euro Aufwand des alten Jahres; die restlichen neun Monate mit 9 × 200 = 1.800 Euro gehören ins Folgejahr und werden abgegrenzt.
Die Zahlung wurde im alten Jahr in voller Höhe als Aufwand gebucht. Weil wirtschaftlich nur drei Monate in dieses Jahr gehören, wird das Aufwandskonto um 1.800 Euro entlastet – es steht deshalb im Haben – und der Betrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die Aktivseite gestellt (§ 250 Abs. 1 HGB). Die umgekehrte Buchung würde den Aufwand zusätzlich erhöhen. Der Betrag von 600 Euro ist der im alten Jahr verbleibende Aufwand, nicht der abzugrenzende Anteil. Ein passiver Posten käme nur infrage, wenn das Unternehmen Geld im Voraus erhalten hätte.
Lösung:
Zutreffend sind der Gewinn von 40.000 Euro, die Wirkung der Entnahmen allein auf das Eigenkapital und der Buchungssatz „Privat an Kasse“. Der Abschluss des Privatkontos über die Gewinn- und Verlustrechnung ist falsch.
Aus dem Eigenkapitalvergleich folgt: Gewinn = Eigenkapital am Jahresende − Eigenkapital am Jahresanfang + Entnahmen − Einlagen, also 135.000 − 120.000 + 30.000 − 5.000 = 40.000 Euro. Ohne Entnahmen und Einlagen wäre das Eigenkapital nur um 15.000 Euro gestiegen – dieser Wert unterschätzt den Gewinn also deutlich. Weil Entnahmen Kapitalverwendung und kein Aufwand sind, wird das Privatkonto nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung, sondern direkt über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen: „Eigenkapital an Privat“.
Lösung:
Der Buchungssatz lautet: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.950 Euro an Umsatzerlöse 5.000 Euro und Umsatzsteuer 950 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt 5.000 × 0,19 = 950 Euro, der Rechnungsbetrag damit 5.950 Euro. Weil drei Konten betroffen sind, handelt es sich um einen zusammengesetzten Buchungssatz. Der Gewinn bleibt unberührt, weil die Umsatzsteuer kein Ertrag ist, sondern eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt: Sie wird auf einem passiven Bestandskonto erfasst und taucht in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht auf. Als Ertrag gebucht werden nur die 5.000 Euro Umsatzerlöse. Beim Einkauf ist es spiegelbildlich – die gezahlte Vorsteuer ist eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Am Ende des Voranmeldungszeitraums werden beide verrechnet und nur die Differenz, die Zahllast, wird abgeführt. Das Unternehmen zieht die Steuer also lediglich für den Staat ein.
Eine vollständige Antwort nennt (1) den korrekten zusammengesetzten Buchungssatz mit den Beträgen 5.950 Euro, 5.000 Euro und 950 Euro, (2) die Einordnung der Umsatzsteuer als passives Bestandskonto und damit als Verbindlichkeit statt Ertrag und (3) die Verrechnung mit der Vorsteuer zur Zahllast. Ein häufiger Fehler ist es, den Bruttobetrag als Umsatzerlös zu buchen – der Ertrag wäre dann um 950 Euro zu hoch.
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